CASE 02  

Regel 12 Wind von der gleichen Seite, ohne Überlappung
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 18.2 (a) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten - Überlappt-Grundregel
Regel 18.2 (b) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten - Überlappt im 2-Längen-Bereich
Regel 18.2 (c) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten - Nicht überlappt im 2-Längen-Bereich

Regel 18.2(c) gilt nicht zwischen einem Boot klar voraus und einem Boot klar achteraus, wenn das Boot klar achteraus den Zweilängenbereich vor dem Boot klar voraus erreicht. Regel 18.2(b) gilt nicht zwischen zwei Booten, die sich nicht überlappen bevor das erste von ihnen den Zweilängenbereich erreicht. Regel 18.2(a) gilt nur, wenn Boote überlappen. Wenn die Regeln 18.2(a), 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten, richtet sich das Wegerecht nach den relevanten Regeln des Abschnitts A von Teil 2.

Zusammenfassung des Falles
O und I segelten beide mit Wind von Backbord mit achterlichem Wind auf eine steuerbord zu lassende Bahnmarke zu. Als O auf Höhe der Boje kam, war sie klar voraus von I, jedoch dreieinhalb Bootslängen von der Bahnmarke. I hat den Zweilängenbereich erreicht. Nach der Halse fuhr O auf die Bahnmarke zu und berührte I am Heck. Es gab weder einen Schaden noch eine Verletzung. O protestierte gegen I wegen Verstoßes gegen Regel 18.2(c). I protestierte gegen O wegen Verstoßes gegen Regel 12. Das Schiedsgericht disqualifizierte O. O ging in die Berufung.

Entscheidung:
Die Berufung wurde abgewiesen. O glaubte anscheinend, dass Regel 18.2(c) anwendbar war, als beide Boote in Position 1 waren und I, das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus war, verpflichtet war, sich von O freizuhalten, bis beide die Bahnmarke passiert haben. Regel 18.2(c) kommt aber erst zur Anwendung, wenn das Boot klar voraus den Zwei-Bootslängen-Bereich erreicht hat. In Position 1 war I innerhalb des Zwei-Längen-Bereiches, O war gut außerhalb. Als O halste und auf die Bahnmarke zufuhr, ergab sich eine Überlappung zwischen den Booten und O war daraufhin nach Regel 18.2(a) verpflichtet, I Raum zum Passieren der Bahnmarke zu gewähren, einschließlich des Raums, der zum Halsen notwendig war. Bevor Boot O das Boot I berührte, wurde I Boot klar voraus und Regel 18.2(a) hörte auf zu gelten. und Regel 12 trat in Kraft. Regel 18.2(b) galt nicht, da die Boote nicht überlappt waren als I den Zwei-Längen-Bereich erreichte. Es war auf Grund der Situation richtig, O wegen Verletzung von Regel 12 zu disqualifizieren. O verletzte auch Regel 14, da es in der Lage war die Berührung zu vermeiden. Für I war es wahrscheinlich nicht möglich, die Berührung zu vermeiden. Auch wenn es die Berührung hätte vermeiden können, hätte sie dafür nicht bestraft werden können, da es keinen Schaden und keine Verletzung gab.

USSA 1962/87