CASE 03  

Regel 19.1 Raum zum Wenden an einem Hindernis

Regel 64.1 (b) Strafen und Entlastung

Ein mit Wind von Backbord segelndes Lee-Boot, das Raum zum Wenden wegen eines mit Wind von Steuerbord kommenden Boot, das ein Hindernis ist, verlangt, ist nicht verpflichtet vorauszuahnen, dass das Luv-Boot seiner Verpflichtung sofort zu wenden oder anderweitig Raum zu gewähren nicht nachkommt. Ebenso ist das Lee-Boot nicht verpflichtet, hinter das Heck des mit Wind von Steuerbord kommenden Bootes abzufallen und zu passieren.

Zusammenfassung des Falles
S verlangte von PL durch Zuruf Raum, als sich die zwei Boote auf Kollisionskurs näherten. PL rief zweimal hintereinander "Raum wegen Wegerecht-Boot", aber PW antwortete nicht. PL, das sich nicht mehr freihalten konnte rief ein drittes Mal, worauf PW begann zu wenden gleichzeitig begann S, das inzwischen bis auf einen Meter an PL heran war, scharf abzufallen, um eine Kollision zu vermeiden. PW gab auf und S protestierte gegen PL wegen Verletzung von Regel 10. Das Schiedsgericht disqualifizierte PL, da es der Meinung war, dass PL, nachdem es keine rechtzeitige Antwort von PW erhielt, von seinem Luvrecht hätte Gebrauch machen und dadurch PW zum Wenden hätte zwingen müssen.

PL ging in die Berufung mit der Begründung:

1) Es hatte kein Recht, PW durch den Wind zu luven.
2) Auch wenn beide im Wind gestanden wären, hätte S zur Vermeidung einer Kollision ausweichen müssen.
3) Es hat die Entwicklung vorausgesehen und rechtzeitig genug von PW Raum verlangt.

Entscheidung:
Der Berufung wird stattgegeben. Da PL dreimal Raum verlangte, konnte es davon ausgehen, dass PW darauf reagierte und ihr Raum zum Wenden gewährte. Es war nicht verpflichtet, mit PW's Verstoß gegen Regel 19.1 zu rechnen oder durch Abfallen hinter dem Heck des Hindernisses B zu passieren. PL wird als unschuldiges Opfer des Regelverstoßes eines anderen Bootes gemäß Regel 64.1(b) freigesprochen.

 RYA 1962/37