Wendet ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot nachdem ein Boot mit Wind
von Backbord abgefallen ist, um hinter ihm zu passieren, begeht es nicht unbedingt
einen Regelverstoß.
Zusammenfassung des Falles P fiel in Position 2 ab, um hinter S zu passieren. Einen Moment später
entschloss sich S zu wenden. Nachdem es ein oder zwei Bootslängen
frei gesegelt war, nahm P seinen Am-Wind-Kurs wieder auf, wobei es etwa
eine Bootslänge an Höhe verloren hatte. Es passierte dabei S
etwa eine Bootslänge in Luv. Das Anluven von P auf den Am-Wind-Kurs
nach der Wende von S erfolgte nicht notwendigerweise deshalb, um S auszuweichen.
P protestierte gegen S nach Regel 16 und behauptete, dass, nachdem P abgefallen
war, um sich freizuhalten, S durch die Wende P am Freihalten hinderte.
Das Schiedsgericht disqualifizierte S wegen Verstoßes gegen Regel
16. S ging in die Berufung.
Entscheidung: Der Berufung wird stattgegeben. S musste Regel 16 beachten, während
es vom Am-Wind-Kurs bis in den Wind luvte. Während dieses Luvens
hatte P Raum um sich freizuhalten und S verletzte nicht Regel 16.1. S
verletzte auch nicht Regel 16.2, da P seinen Kurs etwa eine ganze Rumpflänge
fortsetzen konnte, was zeigt, dass das Luven von S nicht sofort ein Ausweichmanöver
von P erforderte. Nachdem S durch den Wind gegangen war bekam P Wegerecht
nach Regel 13 und die Regeln 16.1 und 16.2 galten nicht mehr. S hielt
sich jedoch von P frei, wie dies nach Regel 13 gefordert wird.