CASE 10  

Regel 64.1 (b) Strafen und Entlastung
Definitionen, Hindernis

Berühren sich zwei Boote, so sind beide freizusprechen, wenn der Vorfall durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.

Zusammenfassung des Falles
Als P die Untiefe erreichte, wendete es auf Wind von Backbord. Das mit Wind von Steuerbord segelnde Boot M rief sofort Raum und rief erneut, als es noch eine Bootslänge entfernt war. Doch es war offenbar, dass P versuchte vor dem Bug von M vorbeizufahren und eine Kollision schien unvermeidbar. Als keine Reaktion auf die Zurufe kam, wendete M und rief dies in diesem Moment S zu. S versuchte zu reagieren, konnte aber eine Berührung nicht vermeiden. P gab auf. S protestierte gegen M wegen Verstoßes gegen Regel 10. Das Schiedsgericht disqualifizierte M wegen Verstoßes gegen Regel 14, da es der Auffassung war, dass M genügend Zeit hatte um sowohl P als auch S auszuweichen.
M ging in die Berufung mit der Begründung, dass das Schiedsgericht nicht von ihm als Wegerechtboot verlangen kann, sich von P freizuhalten. Im Übrigen hätte ein Abfallen nach dem zweiten Raumverlangen bei einer Wende von P vermutlich zu einer Berührung mit P geführt. In diesem Falle hätte Ms Kursänderung P beim sich Freihalten gehindert. M gab außerdem an, dass S seiner Ausweichpflicht nach Regel 19 nicht nachgekommen ist.

Entscheidung:
Der Berufung wird stattgegeben. P, das zu Recht aufgegeben hatte, hat gegen Regel 10 verstoßen. Es verursachte das Problem und M handelte richtig um die Folgen des Regelverstoßes von P gering zu halten. Beide, M und S waren unschuldige Opfer eines Regelverstoßes von P. M verstieß gegen Regel 13, wird aber durch Regel 64.1(b) entlastet. S musste Regel 14 beachten, hat aber nicht gegen sie verstoßen, da es nicht in der Lage war, die Berührung zu vermeiden. P´s regelwidrige Handlung war primär verantwortlich für den Vorfall. M kann sich nicht auf Regel 19 berufen, da gemäß der Definition Hindernis M nicht verpflichtet war, sich von P freizuhalten oder P Raum zu geben.

RYA 1964/8