Berühren sich zwei Boote, so sind beide freizusprechen, wenn der Vorfall
durch eine Regelverletzung eines dritten Bootes verursacht war.
Zusammenfassung des Falles Als P die Untiefe erreichte, wendete es auf Wind von Backbord. Das
mit Wind von Steuerbord segelnde Boot M rief sofort Raum und rief erneut,
als es noch eine Bootslänge entfernt war. Doch es war offenbar, dass
P versuchte vor dem Bug von M vorbeizufahren und eine Kollision schien
unvermeidbar. Als keine Reaktion auf die Zurufe kam, wendete M und rief
dies in diesem Moment S zu. S versuchte zu reagieren, konnte aber eine
Berührung nicht vermeiden. P gab auf. S protestierte gegen M wegen
Verstoßes gegen Regel 10. Das Schiedsgericht disqualifizierte M
wegen Verstoßes gegen Regel 14, da es der Auffassung war, dass M
genügend Zeit hatte um sowohl P als auch S auszuweichen.
M ging in die Berufung mit der Begründung, dass das Schiedsgericht
nicht von ihm als Wegerechtboot verlangen kann, sich von P freizuhalten.
Im Übrigen hätte ein Abfallen nach dem zweiten Raumverlangen
bei einer Wende von P vermutlich zu einer Berührung mit P geführt.
In diesem Falle hätte Ms Kursänderung P beim sich Freihalten
gehindert. M gab außerdem an, dass S seiner Ausweichpflicht nach
Regel 19 nicht nachgekommen ist.
Entscheidung: Der Berufung wird stattgegeben. P, das zu Recht aufgegeben hatte,
hat gegen Regel 10 verstoßen. Es verursachte das Problem und M handelte
richtig um die Folgen des Regelverstoßes von P gering zu halten.
Beide, M und S waren unschuldige Opfer eines Regelverstoßes von
P. M verstieß gegen Regel 13, wird aber durch Regel 64.1(b) entlastet.
S musste Regel 14 beachten, hat aber nicht gegen sie verstoßen,
da es nicht in der Lage war, die Berührung zu vermeiden. P´s
regelwidrige Handlung war primär verantwortlich für den Vorfall.
M kann sich nicht auf Regel 19 berufen, da gemäß der Definition
Hindernis M nicht verpflichtet war, sich von P freizuhalten oder P Raum
zu geben.