CASE 100
Regel 1.1 Hilfeleistung bei Gefahr
Regel 41 Hilfe von außen
Wenn ein Boot nicht in Gefahr ist, ist ein Rat, den es sucht und erhält
und der ihm hilft, das Rennen fortzusetzen, Hilfe von außen auch dann
wenn er auf einem öffentlichen Funkkanal erhalten wurde.
Zusammenfassung des Falles
Drei große Boote waren dabei eine Bahnmarke in der Nähe von küstennahen
Felsen zu runden und dann in einem Strom von 6 Knoten zu segeln. Es war leichter
Wind. Boot A funkte zu Boot B, das mit den Gegebenheiten besser vertraut war
und fragte ob es sicher sei in der Nähe der Bahnmarke zu ankern. Boot B
antwortete, dass es nicht sicher sei zu ankern. Boot C protestierte gegen beide
Boote wegen Verstoßes gegen Regel 41, da es sich um taktische Belange
handele, wie die Boje zu runden und wie der nächste Schenkel zu segeln
ist. Das Schiedsgericht wies den Protest geben B ab und disqualifizierte A wegen
erhaltener Hilfe von Außen. Es erläuterte, dass A nicht in Gefahr
war, da es zu jedem Zeitpunkt vollständig sicher von der Bahnmarke hätte
weg segeln oder motoren können. Der einzige Grund um an der Bahnmarke zu
ankern war es, dem Gegenstrom zu widerstehen und die Wettfahrt zu gewinnen.
Boot A ging in die Berufung mit der Begründung, dass es nicht der Meinung
ist, dass es Hilfe von außen ist, wenn es über eine offizielle Funkfrequenz
einen Rat erhält und dass der nationale Verband keine Disqualifikation
wegen erhaltener Hinweise zur Sicherheit gut heißen sollte.
Entscheidung
Drei große Boote waren dabei eine Bahnmarke in der Nähe von küstennahen
Felsen zu runden und dann in einem Strom von 6 Knoten zu segeln. Es war leichter
Wind. Boot A funkte zu Boot B, das mit den Gegebenheiten besser vertraut war
und fragte ob es sicher sei in der Nähe der Bahnmarke zu ankern. Boot B
antwortete, dass es nicht sicher sei zu ankern. Boot C protestierte gegen beide
Boote wegen Verstoßes gegen Regel 41, da es sich um taktische Belange
handele, wie die Boje zu runden und wie der nächste Schenkel zu segeln
ist. Das Schiedsgericht wies den Protest geben B ab und disqualifizierte A wegen
erhaltener Hilfe von Außen. Es erläuterte, dass A nicht in Gefahr
war, da es zu jedem Zeitpunkt vollständig sicher von der Bahnmarke hätte
weg segeln oder motoren können. Der einzige Grund um an der Bahnmarke zu
ankern war es, dem Gegenstrom zu widerstehen und die Wettfahrt zu gewinnen.
Boot A ging in die Berufung mit der Begründung, dass es nicht der Meinung
ist, dass es Hilfe von außen ist, wenn es über eine offizielle Funkfrequenz
einen Rat erhält und dass der nationale Verband keine Disqualifikation
wegen erhaltener Hinweise zur Sicherheit gut heißen sollte.
RYA 2001/4