CASE 100   

Regel 1.1 Hilfeleistung bei Gefahr
Regel 41 Hilfe von außen


Wenn ein Boot nicht in Gefahr ist, ist ein Rat, den es sucht und erhält und der ihm hilft, das Rennen fortzusetzen, Hilfe von außen auch dann wenn er auf einem öffentlichen Funkkanal erhalten wurde.

Zusammenfassung des Falles
Drei große Boote waren dabei eine Bahnmarke in der Nähe von küstennahen Felsen zu runden und dann in einem Strom von 6 Knoten zu segeln. Es war leichter Wind. Boot A funkte zu Boot B, das mit den Gegebenheiten besser vertraut war und fragte ob es sicher sei in der Nähe der Bahnmarke zu ankern. Boot B antwortete, dass es nicht sicher sei zu ankern. Boot C protestierte gegen beide Boote wegen Verstoßes gegen Regel 41, da es sich um taktische Belange handele, wie die Boje zu runden und wie der nächste Schenkel zu segeln ist. Das Schiedsgericht wies den Protest geben B ab und disqualifizierte A wegen erhaltener Hilfe von Außen. Es erläuterte, dass A nicht in Gefahr war, da es zu jedem Zeitpunkt vollständig sicher von der Bahnmarke hätte weg segeln oder motoren können. Der einzige Grund um an der Bahnmarke zu ankern war es, dem Gegenstrom zu widerstehen und die Wettfahrt zu gewinnen. Boot A ging in die Berufung mit der Begründung, dass es nicht der Meinung ist, dass es Hilfe von außen ist, wenn es über eine offizielle Funkfrequenz einen Rat erhält und dass der nationale Verband keine Disqualifikation wegen erhaltener Hinweise zur Sicherheit gut heißen sollte.

Entscheidung
Drei große Boote waren dabei eine Bahnmarke in der Nähe von küstennahen Felsen zu runden und dann in einem Strom von 6 Knoten zu segeln. Es war leichter Wind. Boot A funkte zu Boot B, das mit den Gegebenheiten besser vertraut war und fragte ob es sicher sei in der Nähe der Bahnmarke zu ankern. Boot B antwortete, dass es nicht sicher sei zu ankern. Boot C protestierte gegen beide Boote wegen Verstoßes gegen Regel 41, da es sich um taktische Belange handele, wie die Boje zu runden und wie der nächste Schenkel zu segeln ist. Das Schiedsgericht wies den Protest geben B ab und disqualifizierte A wegen erhaltener Hilfe von Außen. Es erläuterte, dass A nicht in Gefahr war, da es zu jedem Zeitpunkt vollständig sicher von der Bahnmarke hätte weg segeln oder motoren können. Der einzige Grund um an der Bahnmarke zu ankern war es, dem Gegenstrom zu widerstehen und die Wettfahrt zu gewinnen. Boot A ging in die Berufung mit der Begründung, dass es nicht der Meinung ist, dass es Hilfe von außen ist, wenn es über eine offizielle Funkfrequenz einen Rat erhält und dass der nationale Verband keine Disqualifikation wegen erhaltener Hinweise zur Sicherheit gut heißen sollte.
RYA 2001/4