CASE 13  

Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 15 Wegerecht erlangen
Regel 16 Kurs ändern

Vor seinem Startsignal verstößt ein Lee-Boot gegen keine Regel, wenn es höher als ein Luv-Boot segelt.

Zusammenfassung des Falles
Als die zwei 14-Fuß-Dinghys vor dem Startsignal manövrierten, überquerten sie die Startlinie. Beim Abfallen zur Vorstartseite erreichte L, die zuvor in Luv war, eine Lee-Position, indem sie an Was Heck vorbeisegelte. Kurz nach Position 4 luvte L bis auf Am-Wind-Kurs und segelte gerade auf das Backbordende der Startlinie zu. W segelte in der Zwischenzeit mit offenen Schoten etwas langsamer die Linie entlang. In Position 5 gab es eine Berührung zwischen dem Großbaum von W und der Luvwant von L. L protestierte wegen Verstoßes gegen Regel 11. W machte einen Gegenprotest wegen Verstoßes gegen die Regeln 12 und 15.

Das Schiedsgericht fand, dass L Wegerechtboot wegen Regel 11 von dem Zeitpunkt ab war, als es seinen geraden Kurs beibehielt bis zum Zeitpunkt der Berührung. W hatte ausreichend Platz zum sich freihalten, auch wenn es dabei die Startlinie zu früh hätte überqueren müssen. Deshalb wurde Was Protest abgelehnt und L's Protest stattgegeben. W ging unter Bezug auf Regel 16.1 in die Berufung.

Entscheidung
Die Berufung wird abgewiesen. Zwischen den Positionen 2 und 3 stellte L eine Lee-Überlappung zu W her und erlangte Wegerecht nach Regel 11 mit der Auflage von Regel 15, anfangs W Raum zum Freihalten zu geben. L kam der Forderung von Regel 15 nach, da es W Raum zum Freihalten gab. Kurz nach Position 4 änderte L seinen Kurs und gab W den Raum zum Freihalten wie er durch Regel 16.1 gefordert wird. Deshalb verletzte L nicht Regel 16.1. Danach segelte L einen geraden Am-Wind-Kurs und es galt Regel 11. W hielt sich nicht frei und deshalb bleibt ihre Disqualifikation wegen Verstoßes gegen Regel 11 bestehen. L verstieß gegen Regel 14, denn sie hätte leicht etwas abfallen können und so die Berührung vermeiden. Sie wird dafür aber nicht bestraft, da es keinen Schaden oder Verletzung gab.

RYA 1965/10