CASE 22
Regel 61.2(c) Inhalt des Protestes
Regel 63.5 Gültigkeit des Protestes
Regel 64.1(c) Strafen und Entlastung
Die Zurückweisung eines Protestes durch das Schiedsgericht kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die durch Regel 61.2(c) in der Protestschrift geforderte und dort genannte angeblich verletzte Regel nicht die richtige war.
Zusammenfassung des Falles
Nach einer Kollision in der Nähe der Bahnmarke protestierte S gegen P auf Grund eines Verstoßes und schrieb in Übereinstimmung mit Regel 61.2(c) als verletzte Regel die Regel 18 auf das Protestformular. Das Schiedsgericht erklärte den Protest für ungültig und weigerte sich, die Anhörung fortzusetzen, da es der Meinung war, dass der Protest wegen Verstoßes gegen Regel 10 und nicht gegen Regel 18 hätte eingereicht werden müssen. Das Schiedsgericht fuhr fort, dass bei einer Fortsetzung der Verhandlung und einer Befragung der Parteien dem Protest stattgegeben worden wäre. S ging in die Berufung.
Entscheidung Der Berufung wird stattgegeben mit der Maßgabe, dass die Protestverhandlung erneut durchgeführt wird. Regel 64.1(c) legt fest, dass eine Disqualifikation oder anderweitige Bestrafung unabhängig davon erfolgen muss, ob die zur Disqualifikation oder Strafe führende Regel in der Protestschrift erwähnt wurde. Es ist logisch, dass nur das Schiedsgericht, das den Sachverhalt feststellt, entscheiden kann, welche Regel anzuwenden ist. Die durch ein Schiedsgericht bewirkte Entscheidung fußt auf den Beweisen, die durch die Protestparteien und die Zeugen beigebracht wurden. Dass der Protestierende bei der Angabe der verletzten Regel einen Fehler gemacht hat, ist unerheblich.
FIV 4/1967