CASE 23  

Regel 10 Wind von entgegengesetzter Seite
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 18 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen
Definition Hindernis

Auf einer Vorwindstrecke gilt Regel 18 nicht für ein mit Wind von Steuerbord segelndes Boot, das zwei mit Wind von Backbord voraus segelnde Boote überholt. Regel 10 verlangt von beiden mit Wind von Backbord segelnden Booten, dass sie sich freihalten müssen.

Zusammenfassung des Falles
Drei Boote, eines mit Wind von Steuerbord und zwei mit Wind von Backbord segeln Vorwind. S holte PL und PW ein und segelte zwischen sie hinein, wie aus der Skizze ersichtlich. Die drei Boote fuhren geradeaus wie gezeichnet auf leicht zusammenlaufenden Kursen weiter, bis S zunächst PW und dann PL berührte. PW protestierte gegen S wegen Verstoßes gegen Regel 18.5, da PL als Lee-Boot ein längeres Hindernis für PW darstellte und S deshalb nicht zwischen PL und PW hätte hineinfahren dürfen. Das Schiedsgericht disqualifizierte PL und PW wegen Verstoßes gegen Regel 10. PW ging in die Berufung.

Entscheidung
Während die Boote von Position 1 zu Position 4 fuhren, verlangte Regel 10 sowohl von PW als auch von PL, dass sie sich von S freihalten müssen und Regel 18 galt nicht, da es während dieser Zeit kein Hindernis gab, dass irgend welche zwei von den Booten dabei waren zu passieren. Der letzte Satz der Definition Hindernis bedeutet, dass PW weder Hindernis für S oder PL war, da keines von beiden sich von PW freihalten musste. In ähnlicher Weise war auch PL kein Hindernis für S oder PW, da sich S nicht von PL freihalten musste. Da sowohl PL als auch PW durch Regel 10 verpflichtet waren, sich von S freizuhalten, war S nach dem Satz in der Definition Hindernis für PL und PW. Regel 18 galt jedoch nicht, da PL und PW zu keinem Zeitpunkt dabei waren, S an derselben Seite zu passieren. Es gab eine Berührung zwischen S und PW und zwischen S und PL. Da jedoch S zwischen PW und PL eingesperrt war, als ihre Kurse zusammenliefen, war es für S nicht mehr vernünftigerweise möglich, durch eigenes Handeln die Berührung zu vermeiden, nachdem ihm klar wurde, dass sich PW und PL nicht freihielten. S verletzte also Regel 14 nicht. S hatte nach Regel 10 Wegerecht gegenüber beiden mit Wind von Backbord segelnden Booten PL und PW, die sich beide nicht freihielten. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, beide Boote wegen Verstoßes gegen Regel 10 zu disqualifizieren, wird beibehalten, die Berufung zurückgewiesen.

RYA 1970/1