CASE 26 Regel 14 Berührung
vermeiden
Regel 16.1 Kurs ändern
Regel 16.2 Kurs ändern
Regel 18.1 Passieren von
Bahnmarken und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel
Wenn ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.
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Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. P als ausweichpflichtiges Boot versäumte
es, aufmerksam Ausschau zu halten und seiner vordringlichen Verpflichtung, sich
frei zu halten, nachzukommen. Es wurde deshalb zu Recht nach Regel 10 und Regel
14 disqualifiziert. Der Hauptzweck der Regeln des Teils 2 ist es, Berührungen
zwischen Booten zu vermeiden. Alle Boote, ob sie Wegerecht haben oder nicht,
müssen ständig Ausguck halten. Regel 18 galt nicht, da S und P nicht
dabei waren, die Bahnmarke an derselben Seite zu runden. S war dabei sie steuerbord,
P sie backbord zu lassen. Als klar wurde, dass sich P nicht freihielt, war S
durch Regel 14 verpflichtet, eine Berührung mit P zu vermeiden, wenn dies
vernünftigerweise möglich war. Vor Erreichen der in der Skizze gezeigten
Position hätte S seinen Kurs ändern können, um zu versuchen,
P auszuweichen. Ein solche Aktion hätte als Versuch gegolten eine Berührung
sofern vernünftigerweise möglich zu vermeiden, wie dies durch Regel
14 gefordert wird. Eine Kursänderung von S um P auszuweichen hätte
P mehr Raum zum Freihalten gegeben und wäre kein Verstoß gegen Regel
16.1. Regel 16.2 galt nicht, da die Bedingung nicht erfüllt war, dass sich
während der Zeit, in der S seinen Kurs geändert hätte, P freihält.
Da S keinen Versuch unternahm, um die Kollision abzuwenden, die zu einem Schaden
führte, wird sie wegen Verletzung von Regel 14 disqualifiziert.
RYA 1971/4