CASE 26  

Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 16.1 Kurs ändern
Regel 16.2 Kurs ändern
Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel

Wenn ein Wegerechtboot eine Berührung hätte vermeiden können, dies aber nicht tat und es kommt dadurch zu einem Schaden, muss es nach Regel 14 bestraft werden.

Zusammenfassung des Falles
Eine Boot S der Soling-Klasse und eine 505-Jolle P segeln in verschiedenen Wettfahrten dieselbe Bahnmarke auf verschiedenen Seiten an. P, das gerade den Spinnaker barg und anluven wollte, um die Bahnmarke backbord zu lassen, wusste nicht, dass S dieselbe Bahnmarke steuerbord lassen musste. P hörte keinen Zuruf und bemerkte die Anwesenheit von S erst in der in der Skizze dargestellten Position, als P´s Vorschoter S sah. Er stieß einen Warnschrei aus und sprang gerade rechtzeitig zur Seite, bevor sich der Bug von S kurz hinter dem Mast in den Rumpf von P bohrte und Schaden verursachte. P protestierte gegen S wegen Verletzung von Regel 14, da es der Meinung war, S hätte den Zusammenstoß vermeiden können. S und zwei Zeugen bestätigten, dass S zu keinem Zeitpunkt vor der Kollision den Kurs geändert hat. S protestierte auf Verletzung von Regel 10 und sagte, dass es bei einer Kursänderung gegen Regel 16 verstoßen hätte. Das Schiedsgericht disqualifizierte P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und 14. P ging in die Berufung.

Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. P als ausweichpflichtiges Boot versäumte es, aufmerksam Ausschau zu halten und seiner vordringlichen Verpflichtung, sich frei zu halten, nachzukommen. Es wurde deshalb zu Recht nach Regel 10 und Regel 14 disqualifiziert. Der Hauptzweck der Regeln des Teils 2 ist es, Berührungen zwischen Booten zu vermeiden. Alle Boote, ob sie Wegerecht haben oder nicht, müssen ständig Ausguck halten. Regel 18 galt nicht, da S und P nicht dabei waren, die Bahnmarke an derselben Seite zu runden. S war dabei sie steuerbord, P sie backbord zu lassen. Als klar wurde, dass sich P nicht freihielt, war S durch Regel 14 verpflichtet, eine Berührung mit P zu vermeiden, wenn dies vernünftigerweise möglich war. Vor Erreichen der in der Skizze gezeigten Position hätte S seinen Kurs ändern können, um zu versuchen, P auszuweichen. Ein solche Aktion hätte als Versuch gegolten eine Berührung sofern vernünftigerweise möglich zu vermeiden, wie dies durch Regel 14 gefordert wird. Eine Kursänderung von S um P auszuweichen hätte P mehr Raum zum Freihalten gegeben und wäre kein Verstoß gegen Regel 16.1. Regel 16.2 galt nicht, da die Bedingung nicht erfüllt war, dass sich während der Zeit, in der S seinen Kurs geändert hätte, P freihält. Da S keinen Versuch unternahm, um die Kollision abzuwenden, die zu einem Schaden führte, wird sie wegen Verletzung von Regel 14 disqualifiziert.

RYA 1971/4