Ein Boot ist nicht verpflichtet, in Vorausahnung der Regelverletzung
eines anderen Bootes zu agieren. Erhält ein Boot Wegerecht auf Grund seines
eigenen Handelns, so hat das andere Boot Anspruch auf Raum zum Freihalten.
Zusammenfassung des Falles
AS, das eine Bootslänge in Lee und eine Bootslänge voraus von
BP segelte, wendete, sowie es die Steuerbord-Anliegelinie erreichte. Unmittelbar
darauf wurde es von BP, das mit etwa 10 Knoten Fahrt ankam, gerammt und
durchbohrt. Das Schiedsgericht disqualifizierte AS wegen Verstoßes
gegen Regel 15. Ebenso disqualifizierte es BP nach Regel 2 mit der Begründung,
dass es hätte wissen müssen, dass AS wendet, aber nichts getan
hat, um eine Kollision zu vermeiden. BP ging in die Berufung mit der Begründung,
dass es nicht verpflichtet sei, eine unberechtigte Wende vorauszusehen.
Entscheidung Der Berufung wird stattgegeben, BP wieder in die Wertung genommen.
Als AS durch den Wind ging, wurde BP Wegerechtboot und blieb Wegerechtboot,
bis AS einen Am-Wind-Kurs mit Wind von Steuerbord erreichte. Zu diesem
Zeitpunkt war AS, das gerade Wegerecht nach Regel 10 erhalten hat, durch
Regel 15 verpflichtet, BP Raum zum Freihalten zu geben. BP hat nichts
getan, um die Kollision zu vermeiden - aber was hätte es tun können?
Berücksichtigt man seine Geschwindigkeit und die Abstände, hatte
es vielleicht ein bis zwei Sekunden Zeit zu entscheiden, was zu tun ist
und es dann zu tun. Es ist ein seit langer Zeit in den Ausweichregeln
verankertes Grundprinzip, festgehalten durch Regel 15, dass ein Boot,
das durch die Handlung eines anderen Bootes ausweichpflichtig wird, genügend
Zeit eingeräumt wird, richtig zu reagieren. Und obwohl klar war,
dass AS zum Runden der Bahnmarke wenden musste, bestand keinerlei Verpflichtung
von BP, vorauszusehen, dass AS dies unter Missachtung von Regel 15 tun
würde. BP verletzte weder Regel 2 noch Regel 14.