CASE 28  

Regel 32.1(d) Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Regel 64.1(b) Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Definitionen Start

Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung entsprechend der Definition zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn sich die Bahnmarke erheblich weg bewegt hat.

Zusammenfassung des Falles
Als S und P sich am Wind der Backbordseite der Startlinie näherten, herrschte starker Strom, der sie Richtung Linie und Startbegrenzungsbahnmarke versetzte. Zwei Längen von der Begrenzungsmarke verlangte S Raum von P. P reagierte nicht und S musste abfallen, um eine Kollision zu vermeiden. Direkt nach dem Startsignal fuhr P über die Bahnmarke. Als S wieder auf den Am-Wind-Kurs auf die falsche Seite der Begrenzungsmarke luvte, kam die Begrenzungsmarke unter dem Rumpf von P herausgeschossen und prallte gegen S. P entlastete sich nicht durch einen Strafkringel und S kehrte nicht um, um zwischen den Bahnmarken zu starten. S protestierte gegen P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und 31.1 und verlangte außerdem Wiedergutmachung und forderte die Wettfahrt auf Grund von Regel 32.1(d) zu annullieren. Das Schiedsgericht disqualifizierte P, lehnte den Antrag auf Wiedergutmachung von S ab und wertete S mit DNS. Die zweite Entscheidung wurde dem Berufungsausschuss zur Begutachtung vorgelegt und zusätzlich die Frage gestellt, ob die Wettfahrt wegen der verzogenen Bahnmarke nach Regel 32.1(d) hätte abgebrochen werden können, wenn S entsprechend der Definition "Starten" zurückgekehrt und erneut gestartet wäre.

Entscheidung
S berührte die Bahnmarke. Sie konnte jedoch nicht ahnen, wie sich die Bahnmarke bewegt, wenn diese von einem anderen Boot berührt wird. Deshalb ist S in Übereinstimmung mit Regel 64.1(b) nicht wegen der Bojenberührung zu bestrafen, da der Regelverstoß von P ausschlaggebend dafür war dass die Bahnmarke S berührte. Da S nicht den Regeln gemäß gestartet ist, ist es richtig, es als DNS zu werten. Regel 32.1(d) gilt nur für Bahnmarken, die vertrieben sind, so dass sie nicht in der Nähe ihrer vorgesehenen Position zu finden sind. Sie gilt nicht für Bahnmarken, die sich nur kurzzeitig auf Grund der Berührung eines anderen Bootes weggeschubst wurden. Deshalb hätte die Wettfahrtleitung die Wettfahrt nicht abbrechen können.

ARYF 1971