CASE 28 Regel 32.1(d) Abkürzung oder
Abbruch nach dem Start
Regel 64.1(b) Abkürzung oder
Abbruch nach dem Start
Definitionen Start
Wenn ein Boot eine Regel verletzt und dadurch ein anderes Boot zwingt, eine Bahnmarke zu berühren, so ist das andere Boot dafür zu entlasten. Die Tatsache, dass eine Startbahnmarke aus welchen Gründen auch immer verzogen wurde, befreit ein Boot nicht von der Verpflichtung entsprechend der Definition zu starten. Die Wettfahrtleitung darf nur dann gemäß Regel 32.1(d) abbrechen, wenn sich die Bahnmarke erheblich weg bewegt hat.
|
Zusammenfassung des Falles |
Entscheidung
S berührte die Bahnmarke. Sie konnte jedoch nicht ahnen, wie sich die Bahnmarke
bewegt, wenn diese von einem anderen Boot berührt wird. Deshalb ist S in
Übereinstimmung mit Regel 64.1(b) nicht wegen der Bojenberührung zu
bestrafen, da der Regelverstoß von P ausschlaggebend dafür war dass
die Bahnmarke S berührte. Da S nicht den Regeln gemäß gestartet
ist, ist es richtig, es als DNS zu werten. Regel 32.1(d) gilt nur für Bahnmarken,
die vertrieben sind, so dass sie nicht in der Nähe ihrer vorgesehenen Position
zu finden sind. Sie gilt nicht für Bahnmarken, die sich nur kurzzeitig
auf Grund der Berührung eines anderen Bootes weggeschubst wurden. Deshalb
hätte die Wettfahrtleitung die Wettfahrt nicht abbrechen können.
ARYF 1971