Regel 14 Berührung vermeiden Regel 18.5 Passieren von Bahnmarken
und Hindernissen: Raum geben; Freihalten
Definition Freihalten
Ein Boot klar achteraus, das verpflichtet ist, sich freizuhalten
und mit dem Boot klar voraus zusammen stößt, verstößt
gegen die Wegerechtsregel, die vor dem Zusammenstoß gegolten hat. Ein
Boot das durch einen unbeabsichtigten Bugwechsel sein Wegerecht verliert ist
trotzdem ausweichpflichtig.
Zusammenfassung des Falles
A und B segeln vor dem Wind mit Wind von Steuerbord gegen einen starken
Ebb-Strom bei etwa 3 Windstärken. A war nicht mehr als eine halbe
Bootslänge klar voraus von B. B deckte A ab und bewirkte dadurch
bei A eine unfreiwillige Halse. Unmittelbar darauf erfolgte eine Kollision
und B protestierte wegen Verstoßes gegen Regel 10. Nach dieser Sachverhaltsfeststellung
wurden beide Boote disqualifiziert. B wurde wegen Verstoßes gegen
Regel 12 disqualifiziert, da es A zu nahe aufgefahren war, um sich unabhängig
von A's Halse freizuhalten. A wurde wegen Verstoßes gegen Regel
10 disqualifiziert, da es sich als Boot mit Wind von Backbord nicht freigehalten
hat. A ging mit der Begründung in die Berufung, dass beide Boote
ein ausgedehntes Hindernis passierten und B sich wegen Regel 18.2(c) von
A hätte freihalten müssen. Das Schiedsgericht erkannte, dass
sowohl die Halse von A und die Kollision dadurch bedingt waren, dass B
sich nicht frei hielt, während beide Boote noch Wind von Steuerbord
hatten.
Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. In Position 1 galten die Regeln 12 und
18.5. Regel 18.5 besagt, dass die Regeln 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten
und andere Teile von Regel 18 waren nicht relevant. Als B klar achteraus
von A war, musste sie sich von A freihalten, was sie nicht tat. Ihre Regelverletzung
war vor der Berührung zu dem Zeitpunkt als A Ausweichmaßnahmen
hätte ergreifen müssen (Siehe Definition "Freihalten").
Zum Zeitpunkt als B A berührte verstieß sie auch gegen Regel
14 obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach Regel 10 Wegerecht hatte. Dies
führt jedoch nicht zu einer Bestrafung, da es keinen Schaden gab.
Nach der Halse wurde A ausweichpflichtig auf Grund von Regel 10, auch
wenn diese Halse unfreiwillig war. Sie machte diesen Regelverstoß
aber nur weil B´s Verstoß gegen Regel 12 es ihm unmöglich
machte sich freizuhalten. A verstieß nicht gegen Regel 14, da es
für es keine vernünftige Möglichkeit gab, die Berührung
zu vermeiden. Aus diesem Grund wird B wegen Verstoßes gegen Regel
12 disqualifiziert und A nach Regel 64.1(b) für den Verstoß
gegen Regel 10 entlastet.