CASE 30  

Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 18.5 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Freihalten
Definition Freihalten

Ein Boot klar achteraus, das verpflichtet ist, sich freizuhalten und mit dem Boot klar voraus zusammen stößt, verstößt gegen die Wegerechtsregel, die vor dem Zusammenstoß gegolten hat. Ein Boot das durch einen unbeabsichtigten Bugwechsel sein Wegerecht verliert ist trotzdem ausweichpflichtig.

Zusammenfassung des Falles
A und B segeln vor dem Wind mit Wind von Steuerbord gegen einen starken Ebb-Strom bei etwa 3 Windstärken. A war nicht mehr als eine halbe Bootslänge klar voraus von B. B deckte A ab und bewirkte dadurch bei A eine unfreiwillige Halse. Unmittelbar darauf erfolgte eine Kollision und B protestierte wegen Verstoßes gegen Regel 10. Nach dieser Sachverhaltsfeststellung wurden beide Boote disqualifiziert. B wurde wegen Verstoßes gegen Regel 12 disqualifiziert, da es A zu nahe aufgefahren war, um sich unabhängig von A's Halse freizuhalten. A wurde wegen Verstoßes gegen Regel 10 disqualifiziert, da es sich als Boot mit Wind von Backbord nicht freigehalten hat. A ging mit der Begründung in die Berufung, dass beide Boote ein ausgedehntes Hindernis passierten und B sich wegen Regel 18.2(c) von A hätte freihalten müssen. Das Schiedsgericht erkannte, dass sowohl die Halse von A und die Kollision dadurch bedingt waren, dass B sich nicht frei hielt, während beide Boote noch Wind von Steuerbord hatten.

Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. In Position 1 galten die Regeln 12 und 18.5. Regel 18.5 besagt, dass die Regeln 18.2(b) und 18.2(c) nicht gelten und andere Teile von Regel 18 waren nicht relevant. Als B klar achteraus von A war, musste sie sich von A freihalten, was sie nicht tat. Ihre Regelverletzung war vor der Berührung zu dem Zeitpunkt als A Ausweichmaßnahmen hätte ergreifen müssen (Siehe Definition "Freihalten"). Zum Zeitpunkt als B A berührte verstieß sie auch gegen Regel 14 obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach Regel 10 Wegerecht hatte. Dies führt jedoch nicht zu einer Bestrafung, da es keinen Schaden gab. Nach der Halse wurde A ausweichpflichtig auf Grund von Regel 10, auch wenn diese Halse unfreiwillig war. Sie machte diesen Regelverstoß aber nur weil B´s Verstoß gegen Regel 12 es ihm unmöglich machte sich freizuhalten. A verstieß nicht gegen Regel 14, da es für es keine vernünftige Möglichkeit gab, die Berührung zu vermeiden. Aus diesem Grund wird B wegen Verstoßes gegen Regel 12 disqualifiziert und A nach Regel 64.1(b) für den Verstoß gegen Regel 10 entlastet.

RYA 1974/3