CASE 31  

Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 2 Faires Segeln
Regel 26 Starten von Wettfahrten
Regel 28.1 Absegeln der Bahn
Regel 29.1 Starten Rückrufe, Einzelrückruf
Wettfahrtsignale X

Wurde das korrekte optische Einzelrückrufsignal gegeben aber das vorgeschriebene akustische Signal nicht und hat ein Boot für das der Rückruf gilt eine Position, in der er das akustische Signal hören würde und es sieht das optische Signal nicht, so hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. Wenn es jedoch merkt, dass es über der Linie war, muss es umkehren und korrekt starten.

Zusammenfassung des Falles

Beim Start zu einer Wettfahrt wurde das durch Regel 29.1 geforderte optische Rückrufsignal korrekt gezeigt, aber nicht von dem in den Wettfahrtsignalen vorgeschriebenen akustischen Signal begleitet. Einer der Frühstarter A kehrte nicht um und verlangte später Wiedergutmachung mit der Begründung, dass er gleichzeitig mit dem Startsignal gestartet sei und kein Rückrufsignal gehört habe. Das Schiedsgericht stellte fest, dass A bei Startsignal nicht vollständig auf der Vorstartseite der Startlinie war. Es gewährte A Wiedergutmachung. Daraufhin beantragte am Abend desselben Tages ein anderes Boot B Wiedergutmachung mit dem Ziel die erste Entscheidung des Schiedsgerichts rückgängig zu machen. Dieser zweite Antrag wurde zurückgewiesen und B ging in die Berufung mit der Begründung, dass Regel 26.1 besagt, dass das Fehlen eines Schallsignals unbeachtet bleiben muss.

Entscheidung

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, dem Antrag auf Wiedergutmachung von A stattzugeben, bleibt aufrechterhalten. Die Forderung von Regel 29.1 und den Wettfahrtsignalen, ein akustisches Signal zu geben, wenn Flagge "X" gesetzt wird, ist wesentlich um die Aufmerksamkeit der Boote auf die Tatsache hinzuweisen, dass eines oder mehrere vom Rückruf betroffen sind. Wenn das akustische Rückrufsignal ausgelassen wird und ein zurückgerufenes Boot befindet sich in einer Position, aus der es dieses hören würde und es sieht nicht das optische Signal und kehrt nicht um, dann hat es Anspruch auf Wiedergutmachung. (Wenn die Wiedergutmachung gegeben wird, ist die Punktzahl derart anzupassen, dass berücksichtigt wird, dass ein zurückgerufenes Boot auf die Vorstartseite der Linie nach dem Startsignal umdrehen müsste und gewöhnlich einige Zeit nach den nicht zurückgerufenen Startern startet. Diese Zeit sollte mit berücksichtigt werden.)
Ein Boot jedoch, das bemerkte, dass es über der Linie war, hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung und muss in Übereinstimmung mit Regeln 28.1 und falls gültig 30.1 handeln. Tut es das nicht verstößt es gegen die Grundregel 2 faires Segeln und gegen die Prinzipien sportlichen Verhaltens.
Bezüglich des Antrags von Boot B ist zu sagen, dass die in Regel 26 angegebene Formulierung " Das Fehlen des akustischen Signals ist nicht zu beachten" nur für das Ankündigungssignal, Vorbereitungssignal, Ein-Minuten-Signal und Startsignal gilt. Bei einem Einzelrückruf sind sowohl das optische als auch das akustische Signal notwendig, sofern die Segelanweisungen nichts anderes vorschreiben.

RYA 1974/7