CASE 33
Regel 18.2 (a) Passieren von Bahnmarken und
Hindernissen: Raum geben; Freihalten
Regel 18.3 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen:
Wenden an einer Bahnmarke
Regel 18.5 Passieren von Bahnmarken
und Hindernissen: Raum an einem ausgedehnten Hindernis
Regel 19.1 Raum zum Wenden an einem
Hindernis
Ein Boot hat Anspruch auf Raum nach Regel 18.2(a) um in Lee an einem Hindernis zu passieren, auch dann wenn sie die Innenüberlappung durch eine Wende erreicht hat. Eine Bahnmarke, die in Lee passiert wird, ist nicht eine, die man "anliegt“..
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Zusammenfassung des Falles |
Antwort
Wenn nach Position 2 SW wendet, darf SL ebenfalls wenden. Wenn SW durch
den Wind geht endet die Überlappung zwischen ihr und SL, da sie nun auf
entgegen gesetztem Bug sind. Kurz vor Position 3 jedoch beginnt eine neue Überlappung
wenn SL durch den Wind geht. und ab diesem Zeitpunkt sind die Boote dabei, ein
Hindernis auf der gleichen Seite zu lassen. Obwohl der Wellenbrecher eine große
Länge vom Ufer bis zu seinem Ende hat, gilt er für die Boote nicht
als ausgedehntes Hindernis, da die Boote nur von seinem äußeren Ende
betroffen sind. Deshalb gilt Regel 18.5 nicht. Regel 18.2(a) gilt und verlangt
von PL dass es PW Raum zum Passieren des Hindernisses gibt. Regel 18.3 würde
nicht zur Geltung kommen, auch dann nicht, wenn der Wellenbrecher gleichzeitig
eine Bahnmarke und ein Hindernis wäre, da der Term "Eine Bahnmarke
anliegen können" bedeutet, dass man die Bahnmarke an seiner Luvseite
passieren kann ohne eine zusätzliche Wende machen zu müssen.
RYA 1975/8