CASE 36  

Regel 49.2 Position der Besatzung

Position von Besatzungsmitgliedern in Bezug auf die Seereling

Zusammenfassung des Falles

Das Mitglied einer am Wind segelnden Hochseeyacht stand bei zwei Gelegenheiten mehrere Minuten mit den Füßen bei den Wanten an Deck, wobei die Beine die Innenseite der Seereling berührten und ein Teil des aufgerichteten Körpers befand sich außerhalb eines Lotes auf den obersten Seerelingsdraht. Das Boot wurde wegen Verstoßes gegen Regel 49.2 disqualifiziert und ging in die Berufung.

Entscheidung

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Positionen in den Abbildungen 1, 2 und 3 verstoßen nicht gegen die Regel, Position 5 und 6 sind nicht erlaubt. In Position 4 mit zwei Relingsdrähten kann sich ein Mannschaftsmitglied mit dem Gesicht nach außen auf das Deck setzen, dass der untere Draht vor und der obere Draht hinter dem Körper verläuft ohne dass dabei die Regel verletzt wird.

USSA 1976/194