CASE 39
Regel 60 Das Recht zu protestieren und Antrag auf Wiedergutmachung
Ein Wettfahrtausschuss ist nicht verpflichtet gegen ein Boot zu protestieren.
Zusammenfassung des Falles
Während einer aus 5 Wettfahrten bestehenden Serie segelte A mit dreiköpfiger Mannschaft. Nach der letzten Wettfahrt reichten B und andere Booten gemeinsam einen Protest ein, dass A gegen die Klassenvorschriften verstoßen hätte, die die Mannschaft auf 2 Mitglieder beschränkt. Es war dies der erste Protest zu diesem Anlass. Der Protest wurde zurückgewiesen, da obwohl alle Boote länger als 6m waren keines der Boote die rote Flagge gesetzt hatte. Gegen diese Entscheidung ging B in die Berufung mit der Begründung, der Wettfahrtausschuss hätte von sich aus A aus allen Wettfahrten ausschließen müssen.
Entscheidung
Der Protest konnte in Übereinstimmung mit Regel 63.5 nicht verhandelt werden, da die durch Regel 61.1(a) geforderte Protestflagge nicht gezeigt wurde. Der Berufung stattzugeben, würde zu dem Schluss führen, dass der Wettfahrtausschuss die Klassenbestimmungen jeder Klasse kennen müsste und dass er die Verpflichtung hätte, diese durchzusetzen, wenn die Mitglieder der Klasse selbst es versäumen, dies zu tun. Es gibt keine solche Verpflichtung für den Wettfahrtausschuss und außerdem ist Regel 60.2(a) eindeutig eine Kann-Bestimmung. Es obliegt in erster Linie den Teilnehmern zu protestieren.
Die Berufung wird zurückgewiesen und die Entscheidung des Schiedsgerichts aufrechterhalten.
CYA 1977/35