Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle,
so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten
zu verhandeln.
Zusammenfassung des Falles Bei mäßig bewegter bis grober See und kräftigem Wind
segelte S mit Wind von Steuerbord am Wind auf PW und PL zu, die einander
überlappend auf einem tiefen Raumkurs mit Wind von Backbord einen
anderen Bahnschenkel segelten. Die Riggs von PW und S berührten sich,
obwohl S anluvte, um sich freizuhalten. Es gab aber keinen Schaden oder
Verletzung.
Aus diesem Vorfall ergaben sich zwei Proteste, die getrennt verhandelt
wurden. Im ersten Protest von S gegen PW wurde PW wegen Verstoßes
gegen Regel 10 disqualifiziert, wobei PL in der Sachverhaltsfeststellung
nicht erwähnt wurde. Im zweiten Protest von PW gegen PL, der später
verhandelt wurde, wurde PL nach Regel 18.2(a) disqualifiziert, weil es
PW nicht ausreichend Raum gegeben hat, um sich von S, das als Hindernis
galt, freizuhalten. PW ging in die Berufung.
Entscheidung Der Berufung wird stattgegeben. In solchen Fällen sollten beide
Proteste in Anwesenheit aller Protestparteien gemeinsam behandelt werden.
Dies erspart den Beteiligten Wiederholungen und stellt sicher, dass die
vorgelegten Beweismittel den Sachverhalt in seiner Gesamtheit aufhellen.
Im vorliegenden Fall hätte das Schiedsgericht erfahren, dass die
Berührung zwischen PW und S erfolgte, weil PW nicht abfallen konnte,
da ihm PL den dafür notwendigen Raum nicht gab. PW wäre deshalb
in Übereinstimmung mit Regel 64.1(a) von seiner Verletzung der Regel
10 freigesprochen worden.
Es gab Beweise dafür, dass PL wusste (und, falls es ordnungsgemäß
Ausguck gehalten hätte, auf jeden Fall hätte wissen müssen),
dass S mit PW und PL auf Kollisionskurs lag und PW vermutlich von PL Raum
benötigte, um einen eventuell sehr ernsthaften Zusammenstoß
zu vermeiden, und dass sich die Situation sehr schnell entwickelt. PL
wurde zu Recht disqualifiziert und die Disqualifikation von PW wird aufgehoben.