CASE 49  

Regel 63.3 Recht auf Anwesenheit
Regel 64.1 Strafen und Entlastung

Betreffen zwei Proteste denselben oder eng zusammenhängende Vorfälle, so empfiehlt es sich, beide Proteste in Anwesenheit von allen beteiligten Booten zu verhandeln.

Zusammenfassung des Falles
Bei mäßig bewegter bis grober See und kräftigem Wind segelte S mit Wind von Steuerbord am Wind auf PW und PL zu, die einander überlappend auf einem tiefen Raumkurs mit Wind von Backbord einen anderen Bahnschenkel segelten. Die Riggs von PW und S berührten sich, obwohl S anluvte, um sich freizuhalten. Es gab aber keinen Schaden oder Verletzung.
Aus diesem Vorfall ergaben sich zwei Proteste, die getrennt verhandelt wurden. Im ersten Protest von S gegen PW wurde PW wegen Verstoßes gegen Regel 10 disqualifiziert, wobei PL in der Sachverhaltsfeststellung nicht erwähnt wurde. Im zweiten Protest von PW gegen PL, der später verhandelt wurde, wurde PL nach Regel 18.2(a) disqualifiziert, weil es PW nicht ausreichend Raum gegeben hat, um sich von S, das als Hindernis galt, freizuhalten. PW ging in die Berufung.

Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. In solchen Fällen sollten beide Proteste in Anwesenheit aller Protestparteien gemeinsam behandelt werden. Dies erspart den Beteiligten Wiederholungen und stellt sicher, dass die vorgelegten Beweismittel den Sachverhalt in seiner Gesamtheit aufhellen. Im vorliegenden Fall hätte das Schiedsgericht erfahren, dass die Berührung zwischen PW und S erfolgte, weil PW nicht abfallen konnte, da ihm PL den dafür notwendigen Raum nicht gab. PW wäre deshalb in Übereinstimmung mit Regel 64.1(a) von seiner Verletzung der Regel 10 freigesprochen worden.
Es gab Beweise dafür, dass PL wusste (und, falls es ordnungsgemäß Ausguck gehalten hätte, auf jeden Fall hätte wissen müssen), dass S mit PW und PL auf Kollisionskurs lag und PW vermutlich von PL Raum benötigte, um einen eventuell sehr ernsthaften Zusammenstoß zu vermeiden, und dass sich die Situation sehr schnell entwickelt. PL wurde zu Recht disqualifiziert und die Disqualifikation von PW wird aufgehoben.

RYA 1981/6