CASE 51  

Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Regel 64.1 (b) Strafen und Entlastung

Das Schiedsgericht muss Boote freisprechen, wenn sie durch ein anderes Boote gezwungen wurden, eine Regel zu verletzen.

Zusammenfassung des Falles

Die Positionen 1 bis 4 zeigen die Standorte von vier großen Booten in der Zeit zwischen einer Minute bis 15 Sekunden vor ihrem Startsignal. In Position 4 wurde MW gezwungen abzufallen, um eine Kollision mit W zu vermeiden. Dadurch waren auch ML und L gezwungen abzufallen, um sich vom Luvboot freizuhalten. Hätte W einen Kurs gesteuert, um sich freizuhalten, hätte es einen Frühstart gemacht. Alle Leeboote verlangten vom nächsten Luvboot Raum und protestierten gegen dieses.

Das Schiedsgericht disqualifizierte W, MW und ML und begründete dies gegenüber den mittleren Booten damit, dass die Wirksamkeit der Regel 11 eingeschränkt würde, wenn alle Booten außer dem am weitesten in Luv liegenden Boot sich einem Ausschluss entziehen könnten. MW und ML gingen in die Berufung.

Entscheidung

Beiden Berufungen wurde stattgegeben und MW und ML wurden wieder in die Wertung genommen. Beide Boote wurden nur durch den regelwidrigen Kurs von W zur Verletzung von Regel 11 gezwungen und fielen beide ab, um einen ernsthaften Zusammenstoß zu verhindern. Deshalb sind beide auf Grund von Regel 64.1(b) zu entlasten.

Wenn in einer solchen Situation schlüssig nachgewiesen werden kann, dass ein dazwischen liegendes Boot der Nichtbeachtung der Ausweichpflicht eines Luvboots dadurch Vorschub leistet, dass es nach Lee ausweicht oder dass es nur wenig oder nichts unternimmt, um das Luvboot zum Ausweichen zu bewegen, so ist es wegen Verstoßes gegen Regel 11 zu disqualifizieren. Bei einer solchen Entscheidung sollten folgende Punkte bedacht werden, obwohl keiner von ihnen für sich allein ausschlaggebend ist. Ist das dazwischen liegende Boot von sich aus absichtlich abgefallen? Luvte es um das Luvboot zum Luven und Freihalten zu zwingen? Hat es vom Luvboot Raum verlangt und tat es dies rechtzeitig? Wurde es durch das Fehlverhalten des Luvboots begünstigt oder behindert? Ist es schließlich von vornherein in eine offensichtlich unhaltbare Position zwischen zwei voraus liegende Boote hinein gefahren?

Im vorliegenden Fall hat W eine erhebliche Zeit lang fortwährend und offensichtlich Regel 11 verstoßen. Der festgestellte Sachverhalt enthält unter Berücksichtigung der oben angegebenen Punkte keinen Grund, der eine Disqualifikation von MW oder ML rechtfertigt. Keines der beiden Boote fuhr dazwischen oder fiel ab, bevor es durch W dazu gezwungen wurde und beide haben durch ihre Zurufe um Raum und ihre eingereichten Proteste unterstrichen, dass sie vom Luvboot Raum zum Freihalten verlangten.

USSA 1950/37