CASE 55
Regel 70.1 Berufungen; Bestätigung oder
Berichtigung von Entscheidungen; Regelauslegungen
Definition Partei
Ein Boot hat kein Recht auf Berufung gegen eine Entscheidung auf Wiedergutmachung, wenn es nicht Beteiligtes der Protestverhandlung war. Wenn es der Auffassung ist, dass seine Zieldurchgangsposition durch eine derartige Entscheidung des Schiedsgerichts wesentlich verschlechtert wurde, muss es selbst einen Antrag auf Wiedergutmachung einreichen. Gegen die Entscheidung in dieser Verhandlung kann es dann Berufung einlegen.
Zusammenfassung des Falles
A "protestierte" gegen die Wettfahrtleitung auf Grund unzureichenden Sicherheitsdienstes, der im Widerspruch zu den Clubstatuten stehe. Das Schiedsgericht brach die bereits gesegelte Wettfahrt ab. B ging in die Berufung.
Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen, da sie nach Regel 70.1(a) nicht zulässig ist. B hat kein Recht auf Berufung, da es nicht Beteiligtes des Antrags auf Wiedergutmachung von A war. Deshalb ist seine Berufung eigentlich ein Antrag auf Wiedergutmachung, der an das Schiedsgericht zu richten und von diesem zu verhandeln ist.
Folgende Überlegungen können bei der Betrachtung dieses Falls hilfreich sein:
1. In den Wettfahrtregeln gibt es keine Bestimmung, wonach ein Boot gegen die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht protestieren kann. Die einzige Maßnahme, die ein Boot gegen die Wettfahrtleitung ergreifen kann ist ein Antrag auf Wiedergutmachung mit der Begründung, dass seine Platzierung in der Wettfahrt oder der Wettfahrtserie durch eine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung oder des Schiedsgerichts wesentlich verschlechtert wurde. In diesem Fall hat A keinen solchen Antrag eingereicht, sondern lediglich Kritik am Verhalten der Wettfahrtleitung geübt, und ist somit nicht durch die Wettfahrtregeln gestützt.
2. Völlig unabhängig davon bleibt es dem Teilnehmer unbenommen, die Wettfahrtleitung auf Fehlentscheidungen hinzuweisen. Wenn die Wettfahrtleitung einen Fehler erkennt, kann sie von sich aus versuchen, diesen Fehler zu korrigieren, indem sie das Schiedsgericht anruft und Wiedergutmachung in Übereinstimmung mit Regel 60.2(b) beantragt.
3. Sofern B an der Wettfahrt teilgenommen hat und einen Antrag auf Wiedergutmachung mit der Begründung eingereicht hätte, dass ihre Zieldurchgangsposition durch den Abbruch der Wettfahrt wesentlich verschlechtert wurde, hätte es Recht auf eine Verhandlung um Wiedergutmachung gehabt.
RYA 1982/11