CASE 57
Regel 78.3 Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften, Bescheinigungen
Der in Regel 78.3 erwähnte Vermesser muss für die Wettfahrt oder Regatta offiziell eingesetzt sein. Einem externen Vermesser steht es nicht frei, einen Bericht vorzulegen. Ein von einem Eigner guten Glaubens und unter Einhaltung der Bedingungen von Regel 78.1 vorgelegter gültiger und ordnungsgemäß beglaubigter Messbrief kann nicht nach einer Wettfahrt bzw. Regatta rückwirkend für ungültig erklärt werden.
Zusammenfassung des Falles
A und B gehörten zu den nach IOR vermessenen Booten, die an einer den ganzen Sommer über andauernden Wettfahrtserie teilnahmen. Nach Abschluss der Serie beantragte B Wiedergutmachung mit der Begründung, der Wettfahrtausschuss habe während der gesamten Serie bei A einen regelwidrigen Messbrief zu Grunde gelegt. Nach Einreichung dieses Antrags bestätigte die zuständige Vermessungsstelle, dass der Messbrief seit der einige Jahre zurückliegenden Erstvermessung des Rumpfes einen bisher nicht erkannten Fehler aufwies. B beantragte daraufhin eine Verhandlung gemäß Regel 78.3.
Das Schiedsgericht stellte fest, dass der Eigner von A nicht für die fehlerhafte Berechnung des Rennwertes verantwortlich sei und dass nichts darauf hinwies, dass er gegen Regel 78.1 verstoßen habe. Es kam weiter zu dem Schluss, dass der Fehler bzw. sein Nichtentdecken nicht auf eine Handlung oder Unterlassung des Wettfahrtausschusses zurückzuführen ist und B deshalb keinen Anspruch auf Wiedergutmachung habe. Es legte den Fall gemäß Regel 70.2 vor.
Entscheidung
Die Schiedsgerichtsentscheidung wird bestätigt. B behauptete, es sei ebenso wie die anderen Boote der Klasse benachteiligt worden, weil das Schiedsgericht nicht nach Regel 78.3 gehandelt hat. Regel 78.3 war jedoch nicht relevant. Diese Regel gilt nur für eine Wettfahrt oder Regatta, für die ein Vermesser zur Unterstützung des Wettfahrtausschusses eingesetzt ist. Einem externen Vermesser steht es nicht frei, einen Bericht nach Regel 78.3 vorzulegen. Im vorliegenden Fall stammte der Bericht von der zuständigen nationalen Vermessungsstelle, die weder dem Veranstalter noch dem Wettfahrtausschuss unterstand. Da für die Regatta kein Vermesser ernannt worden war, konnte eine Verhandlung gemäß Regel 78.3 nicht einberufen werden.
Stellt sich ein gültiger Messbrief als fehlerhaft heraus, so kann er von der Ausgabestelle eingezogen werden. Auf eine bereits abgeschlossene Regatta oder eine Regatta, die noch in der Zuständigkeit eines Wettfahrtausschusses liegt, können daraus keine rückwirkenden Maßnahmen abgeleitet werden. Ist ein ordnungsgemäßer Messbrief guten Glaubens vorgelegt worden und dieWettfahrt oder Regatta abgeschlossen, so bleiben die Regattaergebnisse bestehen, auch wenn der Messbrief später eingezogen wird.
RYA 1983/1