CASE 65
Sportliches Verhalten und die Regeln
Regel 2 Faires Segeln
Regel 30.3 Schwarze Flaggen Regel
Regel 69.1 Behauptung groben Fehlverhaltens
Ist sich ein Boot bewusst, dass es die Schwarze Flaggen Regel verletzt hat, so muss es unverzüglich aufgeben. Tut es dies nicht und behindert es dann bewusst ein anderes in der Wettfahrt befindliches Boot, so stellt dies grob unsportliches Verhalten dar und es verletzt Regel 2.
Zusammenfassung des Falles
Beim Startsignal der 4. Wettfahrt befand sich A eindeutig etwa drei bis vier Bootslängen vor der Startlinie. Regel 30.3 galt. A segelte weiter, obwohl es wusste, dass es beim Startsignal vor der Linie war und deckte B im ersten Teil der ersten Kreuzstrecke ab. B protestierte.
Bei der Protestverhandlung bestätigte das Schiedsgericht den Ausschluss von A durch den Wettfahrtleiter und verhandelte zusätzlich nach Regel 69.1 gegen den Steuermann von A. Es beschloss, dass sein Verhalten, B zu behindern, ein grober Verstoß gegen die Regeln sportlichen Verhaltens und gegen Regel 2 sei und schloss das Boot von der ganzen Wettfahrtserie aus. A ging in die Berufung.
Entscheidung
Die Berufung wird abgewiesen.
Der Ausschluss von A aus der 4. Wettfahrt war rechtens. Das Schiedsgericht stellte als Sachverhalt fest, dass der Steuermann wusste, dass er beim Startsignal auf der Kursseite der Startlinie war, dass er Regel 30.3 verletzt hat und deshalb disqualifiziert ist und dass er ein anderes Boot in der Wettfahrt ernsthaft behinderte. Das Schiedsgericht entschied regelgerecht nach Regel 69.1 indem es den Steuermann von der ganzen Serie ausschloss.
RYA 1984/7