CASE 66  

Regel 64.1 Strafen und Entlastung
Regel 85 Verbindlichkeit der Regeln

Eine Wettfahrtleitung kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts nicht ändern oder deren Durchführung verweigern, einschließlich einer Entscheidung, die auf Grund eines Berichts einer für Vermessung zuständigen Stelle getroffen wurde.

Frage

Die Wettfahrtleitung protestierte gegen mehrere Boote nach Regel 78 wegen Mängeln in der Vermessung. Das Schiedsgericht entschied nach einer Verhandlung, dass es der Überzeugung sei, dass begründete Zweifel an der Auslegung und Anwendung der relevanten Klassenbestimmungen bestehen. Gemäß Regel 64.3(b) trug es den Vorgang der Klassenvereinigung vor, die zur Beantwortung solcher Fragen zuständig war. Die Klassenvereinigung antwortet in ihrem Bericht, dass alle betroffenen Boote gegen die Klassenbestimmung verstoßen. Das Schiedsgerecht erkennt diese Stellungnahme an und disqualifiziert diese Boote. Die Wettfahrtleitung verweigert die Durchführung dieser Entscheidung mit der Begründung, sie sei aus einer Reihe von Gründen nicht fair.

Ist die Wettfahrtleitung berechtigt, Entscheidungen eines Schiedsgerichts abzuändern bzw. deren Durchführung zu verweigern unabhängig davon, ob die Entscheidung auf einem Bericht gemäß Regel 64.3(b) beruht oder nicht? Trifft dies nicht zu, wer kann dann Maßnahmen ergreifen?

Antwort

Nein. Regel 85 besagt, dass die Wettfahrtleitung sich an die Regel halten muss. Die Wettfahrtleitung hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber einem Schiedsgericht und ist nicht berechtigt, eine Entscheidung des Schiedsgerichts abzuändern oder nicht durchzuführen. Regel 64.1(a) legt fest, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichts, jemanden zu bestrafen, durchgeführt werden muss.

RYA 1984/16