CASE 70  

Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Preambel von Teil 2 Abschnitt C
Regel 18 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen
Definition Raum

Ein Boot, das aufgrund von Regel 18 Anspruch auf Raum hat, ist von seinen Verpflichtungen nach Regel 11 nur soweit befreit, wie Regel 18 ausdrücklich Rechte im Gegensatz zu Regel11 zugesteht und nur dann, wenn ihm der in den Begriffsbestimmungen festgelegte "Raum" versagt wird.

Zusammenfassung des Falles

Zwei 14-Fuß-Boote L und W näherten sich mit Wind von Steuerbord mit etwa 4 Knoten der steuerbord zu rundenden Luv-Bahnmarke. W war etwas voraus und verlangte Raum. L antwortete, Raum wird gegeben, wenn er benötigt wird. Etwa 6 m von der Bahnmarke entfernt berührten sich beide Boote mittschiffs, ohne dass es einen Schaden gab.

Das Schiedsgericht disqualifizierte L, da es versäumt hatte, Raum zu geben, und stellte fest, "L hatte die Möglichkeit Raum zu geben und erforderlichenfalls zu protestieren." L legte Berufung mit der Begründung ein, dass das Schiedsgericht irrtümlich der Auffassung sei, dass die Regel 11 durch Regel 18 vollständig aufgehoben sei und W in jedem von ihm gewünschten Umfang und nicht nur den in der Definition Raum festgelegten Anspruch hat.

Entscheidung

Der vom Schiedsgericht festgehaltene Sachverhalt enthielt keine Feststellung, wonach W oder L ihren Kurs geändert hätten oder dass W keinen ausreichenden Raum hatte, wie er definiert ist, "um unter den gegebenen Umständen in guter Seemannschaft zu manövrieren", also zwischen L und der Marke zu passieren oder um diese zu wenden. Im Gegensatz dazu zeigt die vom Schiedsgericht akzeptierte Skizze, dass die beiden Kurse von L und W ins Lee der Bahnmarke führen und ausreichend Raum für W zum Runden belassen.

Die Beziehung zwischen Regel 11 und 18.2(a) leitet sich aus der Einleitung von Abschnitt C des Teils 2 her, dem Regel 18 angehört. Im vorliegenden Fall bestand kein Konflikt zwischen den Regeln 11 und 18. Deshalb galt Regel 11 unverändert fort und verpflichtet W sich von L freizuhalten, sofern es nicht daran gehindert wird, indem L es versäumt, ihm ausreichend Raum zu geben. Auch Regel 18 galt, weil beide Boote "im Begriff waren, die Bahnmarke zu passieren" und gab W das Recht soviel Raum zu nehmen, wie es zum Passieren benötigt. Die Tatsachen zeigen, dass W diesen Raum schon vor und bei der Berührung hatte. Die Tatsache, dass die beiden Boote schon im Zweilängenkreis waren, gibt W keine zusätzlichen Rechte. Es hat gegen Regel 11 verstoßen, da es sich nicht von L freigehalten hat.

L hätte leicht die Berührung mit W vermeiden können und verstieß deshalb gegen Regel 14. Da jedoch kein Schaden entstand, ist es nicht zu bestrafen.

Der Berufung wird stattgegeben, L wird wieder in die Wertung genommen, W wird disqualifiziert.

USSA 1988/273