CASE 75   

Regel 10 Wind von entgegengesetzter Seite
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 18.2 (a) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Raum geben, Freihalten, Grundregel
Regel 18.2 (d) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Raum geben, Freihalten, Kursänderung um zu Runden
Regel 18.4 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Halsen

Ein außen liegendes Boot mit Wind von Backbord muss sich von einem innen liegenden Boot mit Wind von Steuerbord nach Regel 10 und 18.2(a) freihalten. Das Wegerecht erlaubt dem Boot mit Wind von Steuerbord den Kurs seiner Wahl zu segeln, vorausgesetzt es beachtet die Erfordernisse von Regel 18.4 und segelt nicht weiter über die Marke hinaus, als es für das Einnehmen des richtigen Kurses erforderlich ist.

Zusammenfassung des Falles

Zwei Boote S und P segelten Vorwind auf eine Backbord zu rundende Leebahnmarke zu. Die Boote überlappten, wobei S innen und etwas voraus war. Als S in den Zweilängenbereich kam, luvte es so an, dass es etwa in eine Position von einer Bootslänge seitlich der Bahnmarke kam. Als der Bug auf Höhe der Bahnmarke kam, fiel es ab, um zu halsen und berührte dabei P. S protestierte gegen P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und P gegen S wegen Verstoßes gegen Regel 18.

Das Schiedsgericht disqualifizierte P mit folgender Begründung: Die wesentliche Frage ist, ob ein innen liegendes Boot mit Wind von Steuerbord einen größeren Abstand zur Bahnmarke wählen darf, um taktisch optimal zu runden, oder nicht. Es gibt keinen Konflikt zwischen den Regeln 10 und 18.2(a). Jedoch schränkt Regel 18.4 das innen liegende Boot ein, indem es von ihm verlangt, nicht weiter an der Boje vorbeizufahren, als es zum Einnehmen seines richtigen Kurses notwendig ist. Es steht nicht in Frage, dass S in Übereinstimmung mit dieser Regel gehalst hat.

P ging in die Berufung mit der Begründung, dass das Luven des Bootes S von der Bahnmarke weg, wodurch es den seitlichen Abstand zur Marke vergrößerte, eigentlich der Beweis dafür war, dass es nicht in Übereinstimmung mit der Regel 18.4 halste.

Entscheidung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

S war Wegerechtboot nach den Regeln 10 und 18.2(a). Bis zur Halse wurde S durch Regel 18.4 angehalten, nicht weiter an der Bahnmarke vorbeizufahren, als dazu notwendig. Die Tatsachen zeigen, dass es das getan hat. Falls S nach Position 1 nicht geluvt hätte, hätte es die Bahnmarke berührt, deshalb war das Luven eine zum Runden der Bahnmarke notwendige Kursänderung. Regel 16 galt bei dieser Kursänderung nicht (siehe Regel 18.2(d)). Bezogen auf Regel 14 haben beide Boote die Regel verletzt, da es zu einer Berührung kam und es für beide Boote "vernünftigerweise möglich" war, diese Berührung zu vermeiden. P wird deshalb wegen Verletzung der Regeln 14, 10 und 18.2(a) disqualifiziert. S jedoch kann nicht wegen des Verstoßes gegen Regel 14 bestraft werden, da kein Schaden entstand (siehe Regel 14(b)).

USSA 1976/195