CASE 80 Regel 60 Das Recht zu protestieren; das
Recht Wiedergutmachung zu beantragen; Maßnahmen nach Regel 69
Regel 61.2 Inhalt des Protestes
Regel 62 Wiedergutmachug
Eine Protestverhandlung und Entscheidung kann sich nur auf einen solchen Vorfall beziehen, der im Protest beschrieben ist. Ohne Verhandlung darf ein Boot nicht deshalb bestraft werden, weil es die Bahn nicht korrekt gesegelt ist.
Zusammenfassung des Falles
Als Boot A die Ziellinie kreuzte, wurde es von der Wettfahrtleitung mit DNF gewertet, da diese der Meinung war, dass es die Bahn nicht richtig abgesegelt ist. A beantragte Wiedergutmachung mit der Begründung, dass es nicht gewertet sei, obwohl es ordentlich durchs Ziel gegangen sei. Das Schiedsgericht wies den Antrag von A mit der Begründung ab, dass Regel 62 nicht anwendbar ist, weil A es versäumt habe, die Bahn abzusegeln und dass dieser Fehler von ihm, sein eigenes Verschulden war und nicht eine Handlung oder Unterlassung der Wettfahrtleitung. A ging in die Berufung.
Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. Die Wettfahrtleitung machte einen Fehler, als sie A im Schnellverfahren als DNF wertete, als dieses in Übereinstimmung mit der Definition durchs Ziel ging. Die Wettfahrtleitung hätte A nur dann als DNF werten dürfen, wenn dieses nicht korrekt durchs Ziel gegangen wäre. Da A die Ziellinie aus Richtung der letzten Bahnmarke kommend überquerte, sollte sein Zieldurchgang so aufgezeichnet werden, wie er erfolgte. Wenn eine Wettfahrtleitung auf Grund ihrer Beobachtung der Meinung ist, dass ein Boot den Kurs nicht in Übereinstimmung mit Regel 28 abgesegelt hat, kann es, wie nach Regel 60.2(a) erlaubt gegen das Boot wegen Verletzung von Regel 28 protestieren. Im vorliegenden Fall hat die Wettfahrtleitung nicht gegen Boot A protestiert.
Ein Grundprinzip des Protestverfahrens ist es, dass eine Protestverhandlung auf einen speziellen "Vorfall" beschränkt sein muss, wobei dieser Begriff in Regel 61.2(b) verwendet wird. Regel 61.2 verlangt eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorfalls. Das Fehlen der wesentlichen Merkmale des Vorfalls kann nicht berichtigt werden. Entsprechend verlangt Regel 61.2 bei der Einberufung einer Verhandlung durch das Schiedsgericht selbst, dass eine Beschreibung des Vorfalls der Protestschrift beigefügt ist. Da das Schiedsgericht jede Protestverhandlung auf den beschriebenen Vorfall beschränken muss, sei es bei einem Protest zwischen Booten, bei einem Antrag auf Wiedergutmachung oder einem Protest durch den Wettfahrtausschuss, muss sich auch jede Bestrafung durch das Schiedsgericht nur auf diesen Vorfall beziehen.
Der Antrag auf Wiedergutmachung von A bezog sich auf die Tatsache dass es als DNF gewertet wurde, obwohl es korrekt durchs Ziel gegangen war. Stellt das Schiedsgericht fest, ob A die Bahn abgesegelt hat oder nicht, so dehnt es damit die Verhandlung zu Unrecht auf einen Sachverhalt aus, der nicht Inhalt des Antrags auf Wiedergutmachung war.
Zusammenfassend zeigt der Sachverhalt, dass A ordnungsgemäß durchs Ziel gegangen ist. Deshalb hätte es nicht als DNF gewertet werden dürfen und hat damit Anspruch auf Wiedergutmachung auf Grund einer fehlerhaften Handlung der Wettfahrtleitung. Da gegen A wegen des Versäumnisses, die Bahn abzusegeln, nicht protestiert wurde, darf es für dieses Versäumnis nicht bestraft werden. Aus diesen Gründen wird die Entscheidung des Schiedsgerichts aufgehoben und A so in die Wertung genommen, wie es seiner Zieldurchgangszeit entspricht.
USSA 1993/289