CASE 81   

Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Geltungsbereich der Regel
Regel 18.2 (c) Passieren von Bahnmarken und Hindernissen; Raum geben, Freihalten

Wollen zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite eine Bahnmarke runden, so gilt Regel 18 auch für Boote auf einer Kreuzstrecke. Erreicht ein Boot klar voraus von einem Boot auf demselben Bug den Zweilängenbereich, so gilt Regel 18.2(c). Sowie das Boot klar voraus durch den Wind geht, hört Regel 18 auf zu gelten und es muss Regel 13 beachten, und nachdem es wieder auf einem Amwindkurs mit Wind von Backbord abgefallen ist, Regel 10.

Zusammenfassung des Falles

Zwei Boote A und B fuhren am Wind mit Wind von Steuerbord auf eine steuerbord zu rundende Bahnmarke zu. A erreichte den Zweilängenbereich klar voraus und etwas in Lee von B und wendete auf einen Am-Wind-Kurs mit Wind von Backbord, um die Bahnmarke zu runden. B hatte immer noch Wind von Steuerbord und kollidierte mit A, das bereits Wind von Backbord hatte, ohne dass es Schaden gab. Beide Boote protestierten.

Das Schiedsgericht entschied, dass 18.1(b), eine der beiden Ausnahmen von Regel 18, gilt, da kurz vor der Kollision beide Booten auf entgegen gesetztem Bug lagen und B noch wenden musste, um die Bahnmarke auf ihrem richtigen Kurs zu passieren. Unter der Voraussetzung, dass Regel 18 nicht galt, disqualifizierte es A wegen Verstoßes gegen Regel 10.

A ging mit der Begründung in die Berufung, dass Regel 18.2(c) anzuwenden sei, da beide nicht mehr auf einer Kreuzstrecke waren, als sie sich der Bahnmarke näherten und dass deshalb auch der zweite Satz von Regel 18.2(c) Gültigkeit hat, wonach B gezwungen war, sich freizuhalten, bis A seine Wende beendet hat.

Entscheidung

Regel 18 gilt, wenn zwei Boote mit Wind von der gleichen Seite sich einer Bahnmarke nähern, egal ob sie auf einer Kreuzstrecke sind oder nicht. Deshalb galt Regel 18.2(c), da A und B den Wind von der gleichen Seite hatten und A klar voraus von B war, als es den Zweilängenbereich erreichte.

Regel 18.2(c) verlangt von dem Boot klar achteraus, dass es sich von dem Boot klar voraus freihält, bis beide die Bahnmarke passiert haben sofern nicht das Boot klar voraus durch den Wind geht. In diesem Fall hört Regel 18.2(c) auf zu gelten und das Boot das klar voraus war muss nun Regel 13 beachten, bis es auf einen Amwindkurs abgefallen ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt Regel 10 zu gelten. A verletzte Regel 10 und deshalb wird die Berufung zurückgewiesen.

USSA 1993/290