CASE 82
Regel 62.1 Wiedergutmachung
Definition Zieldurchgang
Liegt eine Ziellinie nahezu auf der Linie von der letzten Bahnmarke, so dass nicht entschieden werden kann, von welcher Seite sie in Übereinstimmung mit der Definition zu durchsegeln ist, so haben die Teilnehmer Anspruch auf Wiedergutmachung und beide Zieldurchgangsrichtungen sollten anerkannt werden.
Zusammenfassung des Falles Beim Zieldurchgang einer Wettfahrt durchsegelte A die Ziellinie von der Seite, von der es der Meinung war, dass es von der letzten Bahnmarke kommend richtig waBeim Zieldurchgang einer Wettfahrt durchsegelte A die Ziellinie von der Seite, von der es der Meinung war, dass es von der letzten Bahnmarke kommend richtig war, und merkte sich die Durchgangszeit. Der Wettfahrtleiter ignorierte diesen Zieldurchgang. Als es kein akustisches Signal hörte, kehrte es auf die andere Seite der Linie um segelte entgegengesetzt durch die Ziellinie und wurde abgehupt und gezeitet. A beantragte Wiedergutmachung mit der Absicht, dass seine eigene Zeit beim ersten Kreuzen der Ziellinie als Zieleinlaufzeit zu nehmen sei. Das Schiedsgericht stellte fest, dass das Zielschiff hin und her schwojte, so dass die Ziellinie einmal auf der Lee- und einmal auf der Luvseite des Schiffes lag, meinte aber, dass der Wettfahrtleiter genau darauf achtete, dass der Zieleinlauf nur aus der jeweils richtigen Richtung erfolgte. Der Antrag auf Wiedergutmachung nach Regel 62.1(a) wurde abgelehnt und A ging in die Berufung. Entscheidung Der Berufung wird stattgegeben. A ist der Platz zu geben, der sich aus seiner notierten Zieldurchgangszeit ergibt, als es zum ersten Mal die Ziellinie durchquerte. Wenn ein Boot glaubhaft nicht erkennen kann, aus welcher Richtung es in Übereinstimmung mit der Definition durchs Ziel gehen muss, so kann es aus beiden Richtungen durchs Ziel gehen. |
RYA 1992/1