CASE 85   

Regel 61.1 Benachrichtigung des Protestgegners
Regel 86.1(c) Regeländerungen
Definition Regel

Klassenvorschriften dürfen eine Wettfahrtregel nicht ändern, sofern dies nicht durch 86.1(c) erlaubt ist.

Zusammenfassung des Falles

Boote in der XYZ-Klasse haben eine Rumpflänge von 8 m. Regel 5 der XYZ-Klassenregel besagt:

Die Erfordernisse von Regel 61.1 eine Protestflagge zu setzen gelten nicht für die XYZ-Klasse, sofern dies nicht schriftlich ausdrücklich durch die Segelanweisungen der Wettfahrt oder Wettfahrtserie gefordert wird.

In einer Wettfahrt der XYZ-Klasse meldet Boot A einen Protest gegen die Boote B und C an und schrieb auf das Protestformular, dass es keine Protestflagge gesetzt hat, weil dies wegen ihrer Klassenvorschrift nicht erforderlich ist. Das Schiedsgericht verließ sich auf Klassenregel 5, erklärte den Protest für gültig, führte eine Verhandlung durch und disqualifizierte B und C. B ging in die Berufung.

Entscheidung

Der Berufung wird stattgegeben. Punkt (c) der Definition Regeln macht klar, dass Klassenvorschriften bei einer Wettfahrt gelten, außer wenn sie zu den Regeln dieses Buches (also den Wettfahrtregeln) im Widerspruch stehen. Ist eine Regel in Regel 86.1(c) aufgeführt, kann sie durch eine Klassenvorschrift geändert werden und es besteht kein Widerspruch. Regel 61 ist aber nicht aufgelistet und deshalb steht die Klassenvorschrift 5 im Widerspruch zu Regel 61 und hat keine Gültigkeit. Die Segelanweisungen hätten Regel 61.1 ändern können, wie dies durch Regel 86.1(b) erlaubt wird, aber sie taten es nicht. Deshalb war der Protest nicht gültig und hätte abgewiesen werden müssen. Deshalb werden die Entscheidungen des Schiedsgerichts rückgängig gemacht und beide Boote in ihre Zieldurchgangsplätze wieder eingesetzt.

USSA 1994/299