Ein Boot kann eine Berührung vermieden aber sich trotzdem nicht freigehalten
haben.
Zusammenfassung des Falles: Zwei 7m-Kielboote S und P näherten sich einander auf einer Kreuzstrecke
mit etwa gleicher Geschwindigkeit bei 12 bis 15 Knoten Wind und geringer
Welle. S war leicht voraus. Als es etwa drei Bootslängen entfernt
waren, rief S "Wind von Steuerbord" und wiederholte dies bei
zwei Bootslängen Abstand. Aber P antwortete nicht und änderte
nicht den Kurs. In der in der Skizze gezeichneten Position S1 bzw. P1
änderten beide gleichzeitig den Kurs. S, in Befürchtung einer
Kollision, luvte scharf an, um zu wenden und dadurch den Schaden oder
die Verletzung zu minimieren, und P fiel scharf ab. Als S sah, dass P
abfiel, fiel es ebenfalls ab. P passierte mit scharf gelegtem Ruder hinter
S in 0,6 m Abstand. Es gab keine Berührung. S protestierte wegen
Verletzung von Regel 10.
Das Schiedsgericht gab dem Protest von S nicht Recht. Dann untersuchte
es, ob S durch Luven und das plötzliche Abfallen Regel 16.1 oder
16.2 verletzt hat. Es kam zu dem Schluss, dass S das nicht tat, nachdem
es festgestellt hatte, dass dessen Kursänderung P nicht beeinflusste,
das auch dann eine so starke Kursänderung hätte vornehmen müssen,
wenn S nichts getan hätte. S ging in die Berufung.
Entscheidung
Der Berufung wird stattgegeben. P wird wegen Verletzung von Regel 10 disqualifiziert.
Regel 10 verlangt von P, sich von S freizuhalten. Freihalten bedeutet mehr als
Berührung vermeiden, sonst würde diese Regel solchen oder ähnlichen
Wortlaut haben. Deshalb bedeutet die Vermeidung einer Kollision nicht notwendigerweise,
dass sich P freigehalten hat. Die Definition Freihalten in Kombination mit den
festgestellten Fakten legt fest, ob sich P regelkonform verhalten hat. In diesem
Fall ist die Schlüsselfrage durch die Definition vorgegeben, ob S seinen
Kurs segeln konnte, "ohne Ausweichmaßnahmen ergreifen zu müssen".
Die folgenden Überlegungen führten zur Beschlussfindung und Entscheidung
des Berufungsausschusses.
Die Kurse der Boote bei Beginn des Vorfalls: Sie waren auf Kollisionskurs,
was bedeutet, dass zumindest eines der Boote den Kurs ändern muss.
Der Abstand der Boote, als beide ihren Kurs änderten: In der Skizze
war der Abstand des Bugs von P zur nach vorne projizierten Leeseite von S,
falls S seinen Kurs nicht ändern würde, etwa zwei Drittel der Bootslänge
von P.
Die verbleibende Zeit bis zur Berührung: Als beide Boote den Kurs
änderten, blieb nur mehr ganz wenig Zeit bis zu einer möglichen
Kollision. Beispielsweise würde bei einer Geschwindigkeit von 5 Knoten
eines dieser Boote zwei Drittel seiner Bootslänge in 1,9 Sekunden zurücklegen,
bei 6 Knoten in 1,5 Sekunden.
Die Stärke der Kursänderung, die bei jedem Boot nötig ist,
um eine Kollision zu vermeiden: Diese nimmt zu, je näher die Boote sind.
Zum Zeitpunkt als P den Kurs änderte, war es nötig, das Steuer ganz
hart zu legen, damit es das Heck von S in einem Abstand von 0,6 m passiert.
Zum selben Zeitpunkt wäre die Kursänderung, die S hätte machen
müssen um P bei unverändertem Kurs auszuweichen, nahezu 90 Grad
gewesen, da S hätte wenden müssen.
Die Zeit, die jedes Boot für die notwendige Kursänderung braucht:
Dieser Faktor ist von vielen anderen Faktoren abhängig, dem Bootsgewicht
und der Bootsgeschwindigkeit, der Unterwasserform des Rumpfes, der Größe
des Ruders, den notwendigen Handgriffen zur Segelbedienung sowie Wind und
Wellenbedingungen.
Als die Boote die Positionen S1 und P1 der Skizze erreichten, hielt sich P
nicht mehr klar von S. Eine Kollision drohte beinahe unvermeidbar, was durch
die Tatsache deutlich wird, dass P trotz hartem Ruderlegen nur 0,6 m am Heck
von S passierte. In dieser Position hatte S nicht die Gewissheit, dass P seine
Zurufe gehört hat oder sich vorbereitete, den Kurs zu ändern oder
gar die Anwesenheit von S bemerkt hat. Auch ist P über den Punkt hinausgesegelt,
an dem es hätte abfallen sollen, um die Zeit und den Weg zum Erreichen
der Luvbahnmarke zu minimieren oder einen Kurs, der nach taktischen Gesichtspunkten
sinnvoll gewählt wird. Aus all diesen Gründen war es S nicht möglich,
einen Kurs zu segeln, ohne Ausweichmaßnahmen ergreifen zu müssen.
S hatte völlig Recht, eine Kollision zu erwarten und zu beschließen,
dass nur seine Handlung dies vermeiden kann. Die Frage, ob S die Regel 16.1
oder 16.2 verletzt hat oder nicht, ist irrelevant, da zum Zeitpunkt, als S den
Kurs änderte, P bereits die Regel 10 verletzt hat, und S nun, wie von Regel
14 gefordert, den Kurs ändert, um eine Kollision zu vermeiden. Auch wenn
die Fakten belegen würden, dass S Regel 16.1 oder 16.2 verletzt hätte,
wäre es auf Grund von Regel 64.1(b) entlastet worden. P verletzte Regel
10, da es versäumt hat, sich von S freizuhalten. P wird deshalb disqualifiziert
und die Entscheidung des Schiedsgerichts aufgehoben.