CASE 93
Regel 16.1 Kursänderung
Regel 18.3 (b) Passieren von Bahnmarken
und Hindernissen: Wenden
Definitionen Freihalten
Definitionen Raum
Segeln zwei Boote mit entgegen gesetztem Wind, dann beginnt Regel 18.3 zu gelten, wenn eines von ihnen eine Wende im Zweilängenbereich vollendet. Ist Regel 18.3(b) anwendbar und deshalb Regel 15 nicht, dann unterliegt ein Leeboot trotzdem der Regel 16.1, wenn es den Kurs ändert.
Zusammenfassung des Falles Als sich L und W einer Luvbahnmarke näherten, war L direkt achteraus von W, nachdem W eine Wende innerhalb des Zweilängenbereiches vollendet hatte und auf seinem neuen Am-Wind-Kurs war. Der Kurs von W war weit genug oberhalb der Anliegerlinie, um L zu gestatten, zwischen W und der Bahnmarke zu passieren. In Position 2 war L von einem Punkt dicht achteraus von W abgefallen und schickte sich an, W in Lee zu überlappen. Als die Überlappung begann, luvte L sofort und stieß gegen die Backbordseite von W. Die Boote segelten dann ohne einen weiteren Vorfall um die Bahnmarke. L protestierte gegen W, wurde aber selbst wegen Verstoßes gegen Regel 16.1 disqualifiziert. L ging in die Berufung. |
Entscheidung
Als W seine Wende innerhalb des Zweilängenbereiches vollendete, begann
Regel 18.3 zu gelten. In seiner Berufung bemerkt L richtig, dass Regel 15 nicht
galt, weil Regel 18.3(b) sie ungültig macht, und argumentiert, dass W gegen
Regel 18.3(b) verstieß. Diese Regel verpflichtet W L Raum zum passieren
der Bahnmarke zu geben und Regel 11 verlangt von W sich freizuhalten. Die Definition
Freihalten besagt, dass ein Luvboot sich nicht freihält, wenn das Leeboot
sofort eine Berührung mit dem Luvboot herbeiführt, wenn es den Kurs
ändert. Im vorliegenden Case war das Schiedsgericht nicht der Meinung,
dass die Berührung unmittelbar nach Beginn des Luvmanövers von L erfolgte,
wohl aber stellte es fest, dass L sofort luvte, als es W überlappte. Das
Diagramm zeigt nicht den Zeitverlauf, aber zwischen den Positionen 2 und 3,
die die Boote kurz vor Beginn der Überlappung und dann im Moment der Berührung
zeigen, gibt es keinen klaren Beweis, dass L in dem Moment, als es zu luven
begann, sofort an W stieß. Wir schlussfolgern deshalb, dass W sich freihielt,
bis L luvte.
Wenn auch Regel 15 nicht gilt, so gilt doch Regel 16.1, da Regel 18.3 festlegt,
dass Regel 18.2(d) nicht gilt. Das Luven von L beraubte W schnell des Raums
zum Freihalten. Kein Manöver in guter Seemannschaft stand ihm zur Verfügung,
das zu bewerkstelligen. Deshalb verstieß L gegen Regel 16.1. W verstieß
unabwendbar gegen Regel 11, aber es ist durch den Verstoß von L gegen
Regel 16.1 davon entlastet.
Die Überlappung von L wurde innerhalb eines Abstands von zwei Rumpflängen
hergestellt und deshalb verbietet Regel 17.1 L höher als seinen richtigen
Kurs zu segeln. Das Schiedsgericht fand nicht heraus, dass L höher als
seinen richtigen Kurs segelte, nachdem die Überlappung bestand. Wenn sie
es getan hätte, hätte sie gegen Regel 17.1 verstoßen. Es wurde
jedoch keine Fakten gesucht um diese Frage zu lösen, da L auf jeden Fall
wegen Verstoßes gegen Regel 16.1 disqualifiziert wurde.
Regel 14 wurde durch das Schiedsgericht nicht erörtert. W verletzte Regel
14 nicht, da es ihm nicht vernünftig möglich war, die Berührung
zu vermeiden. Durch Verursachen der Berührung verstieß L gegen Regel
14 und würde einer Bestrafung unterliegen, falls es an den Booten einen
Schaden oder eine Verletzung gegeben hätte. Da keine Fakten über einen
Schaden oder eine Verletzung festgestellt wurden und L wegen Verstoßes
gegen Regel 16.1 disqualifiziert wurde, ist diese Frage ohne Belang.
Aus den oben genannten Gründen wird die Berufung zurückgewiesen.
USSA 1998/76