CASE 95
Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken
und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel
Regel 18.3 Passieren von Bahnmarken
und Hindernissen: Wenden an der Bahnmarke
Regel 18 gilt, wenn beide Boote dabei sind die Bahnmarke oder das Hindernis zu passieren. Nähern sich beide Boote der Luvbahnmarke mit Wind von der gleichen Seite und das außen liegende Boot wendet, gilt Regel 18 nicht, obwohl beide dabei sind die Bahnmarke zu passieren, da jetzt beide Boote den Wind von entgegen gesetzter Seite bekommen. Wenn dann das andere Boot wendet unterliegt es Regel 18.3.
Zusammenfassung des Falls |
Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. In Position 1 gilt Regel 18 nicht, da
Freebird noch nicht dabei war die Bahnmarke zu runden. Nach ihrer Wende galt
Regel 18 auch nicht, da beide den Wind von entgegen gesetzter Seite hatten (siehe
Regel 18.1(b)). Jagga’s Ruf nach Raum zum Passieren der Bahnmarke war
deshalb unbegründet, da zu dem Zeitpunkt, als sie innen überlappendes
Boot war, Regel 18 noch nicht galt. Nachdem Jagga bei der Wende durch den Wind
ging hatten beide Boote Wind von Steuerbord und deshalb begann die Regel 18
ab diesem Zeitpunkt zu gelten. Da Jagga seine Wende innerhalb des Zweilängenbereichs
beendete und Freebird zu diesem Zeitpunkt die Bahnmarke anliegen konnte, galt
Regel 18.3 und setzte Regel 18.2 außer Kraft. Als Freebird innen überlappte,
war Jagga sofort verpflichtet sich nach Regel 11 freizuhalten. Sie wurde auch
nicht durch Regel 15 geschützt, da Regel 18.3(b) sie außer Kraft
setzt. Regel 11 und die Definition "Freihalten" verlangen von Jagga
so zu segeln dass Freebird seinen Kurs fortsetzen kann ohne Ausweichmaßnahmen
ergreifen zu müssen. Die Tatsache, dass Freebird den Kurs ändern musste
um eine Berührung zu vermeiden, zeigt, dass sich Jagga nicht freihielt
und nicht den nach Regel 18.3(b) geforderten Raum gab. Das Schiedsgericht hat
Jagga zu Recht nach Regel 18.3(b) disqualifiziert, aber Jagga wird auch nach
Regel 11 disqualifiziert. Obwohl Freebird Regel 31.1 verletzte als es die Bahnmarke
berührte, wird sie davon nach Regel 64.1(b) entlastet.
RYA 2000/4