CASE 95   

Regel 18.1 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel
Regel 18.3 Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Wenden an der Bahnmarke

Regel 18 gilt, wenn beide Boote dabei sind die Bahnmarke oder das Hindernis zu passieren. Nähern sich beide Boote der Luvbahnmarke mit Wind von der gleichen Seite und das außen liegende Boot wendet, gilt Regel 18 nicht, obwohl beide dabei sind die Bahnmarke zu passieren, da jetzt beide Boote den Wind von entgegen gesetzter Seite bekommen. Wenn dann das andere Boot wendet unterliegt es Regel 18.3.

Zusammenfassung des Falls
Als sie sich der Luvbahnmarke näherten, überlappten Jagga und Freebird mit Wind von Backbord. Freebird ist zwischen einer und zwei Bootslängen leewärts. Freebird wendet, dann wendet auch Jagga. Freebird wird Lee überlappendes Boot. Jagga luvt, so dass Freebird dem ausdrehenden Heck ausweichen und den Kurs ändern muss um eine Berührung zu vermeiden, was sie auch tut. Aus diesem Grund berührt sie die Bahnmarke. Freebird protestiert. Das Schiedsgericht disqualifiziert Jagga wegen Verstoß gegen Regel 18.3(b). Jagga geht in die Berufung mit der Begründung, dass sie als innen liegendes Boot Anspruch auf Raum zum Passieren der Bahnmarke hatte.

Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. In Position 1 gilt Regel 18 nicht, da Freebird noch nicht dabei war die Bahnmarke zu runden. Nach ihrer Wende galt Regel 18 auch nicht, da beide den Wind von entgegen gesetzter Seite hatten (siehe Regel 18.1(b)). Jagga’s Ruf nach Raum zum Passieren der Bahnmarke war deshalb unbegründet, da zu dem Zeitpunkt, als sie innen überlappendes Boot war, Regel 18 noch nicht galt. Nachdem Jagga bei der Wende durch den Wind ging hatten beide Boote Wind von Steuerbord und deshalb begann die Regel 18 ab diesem Zeitpunkt zu gelten. Da Jagga seine Wende innerhalb des Zweilängenbereichs beendete und Freebird zu diesem Zeitpunkt die Bahnmarke anliegen konnte, galt Regel 18.3 und setzte Regel 18.2 außer Kraft. Als Freebird innen überlappte, war Jagga sofort verpflichtet sich nach Regel 11 freizuhalten. Sie wurde auch nicht durch Regel 15 geschützt, da Regel 18.3(b) sie außer Kraft setzt. Regel 11 und die Definition "Freihalten" verlangen von Jagga so zu segeln dass Freebird seinen Kurs fortsetzen kann ohne Ausweichmaßnahmen ergreifen zu müssen. Die Tatsache, dass Freebird den Kurs ändern musste um eine Berührung zu vermeiden, zeigt, dass sich Jagga nicht freihielt und nicht den nach Regel 18.3(b) geforderten Raum gab. Das Schiedsgericht hat Jagga zu Recht nach Regel 18.3(b) disqualifiziert, aber Jagga wird auch nach Regel 11 disqualifiziert. Obwohl Freebird Regel 31.1 verletzte als es die Bahnmarke berührte, wird sie davon nach Regel 64.1(b) entlastet.
RYA 2000/4