CASE 99
Regel 10 Mit Wind von entgegengesetzter Seite
Regel 14 Berührung vermeiden
Regel 44.1 Strafen für einen Verstoß gegen
Regeln von Teil 2: Annahme einer Strafe
Die Tatsache, dass ein Boot, das sich freihalten muss, außer Kontrolle
ist, entlastet es nicht von einem Verstoß gegen eine Regel von Teil 2.
Wenn ein Boot mit Wegerecht durch Regel 14 verpflichtet wird, "Eine Berührung
zu vermeiden .. wenn dies vernünftigerweise möglich ist" und
seine einzige Möglichkeit, dies zu tun in einer Chaos-Halse(engl. crash-gybe)
besteht, so ist es kein Verstoß von Regel 14, wenn es diese Chaos-Halse
nicht durchführt. Wenn ein Boot aufgibt, wie dies in Regel 44.1 gefordert
ist, egal ob dies freiwillig oder notwendigerweise geschah, kann es nicht darüber
hinaus bestraft werden.
Zusammenfassung des Falles Mumm 30s segelten bei schweren Bedingungen in der Wettfahrt. Boot S segelt vor Wind mit 10- 14 Knoten. Bevor Boot P Position 1 erreichte, war es aus dem Ruder gelaufen und außer Kontrolle. P traf S mittschiffs und es gab erheblichen Schaden. Beide Boote gaben auf. S protestierte gegen P. Das Schiedsgericht stellt fest, dass S nur geringfügige Kursänderungen vornahm, als die Boote sich nahe kamen. Doch dies wurde durchkreuzt durch die ungleichmäßige Bewegung von P, das immer noch außer Kontrolle war. Als klar war, dass P sich nicht frei hielt, hätte S sich nur durch eine Chaos-Halse von P freihalten können, was mit dem Risiko von erheblichem Schaden bei S verbunden war. Das Schiedsgericht disqualifizierte beide Boote – P wegen Verstoßes gegen Regel 10 und S wegen Verstoßes gegen Regel 14, mit der Begründung , dass S die Probleme, die P hatte hätte erkennen müssen und deshalb wesentlich früher entscheidende Ausweichmanöver hätte machen müssen. Es legte seine Entscheidung dem nationalen Berufungsgericht zur Bestätigung oder Korrektur vor. |
Entscheidung
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden aufgehoben. Beide
Boote werden als DNF gewertet. Natürlich hat P gegen Regel 10 verstoßen.
Die Tatsache, dass sie außer Kontrolle war, entlastet sie nicht von diesem
Verstoß. Da P gegen Regel 10 verstoßen und dabei ernsthaften Schaden
verursacht hat, musste es nach Regel 44.1 mit dem Vorfall aufgeben. Es tat dies
und führte damit die Strafe aus, die nach Regel 44.1 vorgesehen ist. Es
war deshalb durch die Regeln 44.4(b) und 64.1(a) vor weiterer Bestrafung befreit
und ist als DNF zu werten.
Kommen wir zu S. Regel 14 legt spezielle Bedingungen im Falle des Wegerecht-Bootes
fest.
Erstens kann es nur bestraft werden, wenn eine Berührung mit Schaden oder
Verletzung stattgefunden hat. Dies wird nicht bezweifelt.
Zweitens war sie nicht verpflichtet eine Berührung zu vermeiden, bis zu
dem Zeitpunkt, wo klar war, dass P sich nicht freihält. Erst ab diesem
Zeitpunkt fordert Regel 14 Ausweichmaßnahmen, wenn diese vernünftigerweise
möglich sind. Das Schiedsgericht stellte fest, dass zu dem Zeitpunkt als
es für S klar wurde, dass P sich nicht freihält, die einzige mögliche
Ausweichmaßnahme eine Chaos-Halse war, bei der S ernsthaften Schaden bei
sich riskiert hätte. Dies ist gleichbedeutend damit, dass es für S
nicht vernünftig möglich war eine Berührung zu vermeiden. Deshalb
verstieß S nicht gegen Regel 14. Seine Disqualifikation ist aufzuheben
und es ist als DNF zu werten.
Abschließend sollte das Schiedsgericht beachten, dass es in Anbetracht
der geänderten Entscheidung durch Regel 60.3(b) ermächtigt ist, eine
Verhandlung einzuberufen und Boot S nach Regel 62.1(b) Wiedergutmachung zugestehen
kann.
RYA 2001/7