Team Race - CALL A 06   

Regel 10 Wind von entgegengesetzter Seite
Regel 11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Regel 18.1 Runden und Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Geltungsbereich der Regel
Regel 18.2 Runden und Passieren von Bahnmarken und Hindernissen: Raum geben; Frei halten

Frage 1
Die Boote A und X nähern sich auf zusammenlaufenden Kursen einer stb zu rundenden Leebahnmarke. Ab welchem Punkt sind sie dabei die Bahnmarke zu runden, so dass Regel 18 beginnt zu gelten.

Antwort 1
Wenn A den Zweilängenbereich erreicht sind die Boote definitiv dabei, die Bahnmarke zu passieren und in den meisten Fällen ist der Zweilängenbereich ein gutes Maß für den Begriff "dabei sein, um zu passieren". Wenn sehr windige Bedingungen sind und die Boote zur Vorbereitung des Passierens bereits früher anfangen müssen, dann sind sie "dabei zu Passieren" , wenn sie mit der Vorbereitung des Passierens beginnen müssen.
[Siehe auch ISAF Cases 84 und 94.]

Frage 2
A und X nähern sich der selben Bahnmarke. A hat von klar achteraus eine Überlappung in Luv hergestellt, so dass Regel 17.1 nicht gilt. Was ist der späteste Zeitpunkt zu dem X luven darf und wann hat X abzufallen um Raum zu geben, wenn dies von ihm gefordert wird.

Antwort 2
Regel 18 beginnt, wenn die Boote 'dabei sind' die Bahnmarke zu passieren. Wenn X abfallen muss um A Raum zum Passieren der Bahnmarke zu geben, muss sie das sofort tun, wenn Regel 18 beginnt zu gelten. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Luven von X und anschließendes Abfallen um Raum zu geben ein Verletzung von Regel 18.2(a). Wenn X luven kann ohne hinterher wieder abfallen zu müssen, dann muss sich A nach Regel 11 freihalten.


Wenn ein Boot im Zweilängenbereich ist (und nicht von der Bahnmarke weg segelt), ist sie dabei die Bahnmarke zu passieren. Bei starkem Wind, schwierigen Strombedingungen, wenn der Spinnaker zu bergen ist oder wenn mehrere Boote sehr eng zusammen sind, kann ein Boot 'dabei sein zu passieren' bereits weiter entfernt als zwei Rumpflängen von der Bahnmarke.

Anmerkung U.Finckh :
In dieser Darstellung wird nicht klar unterschieden zwischen 'dabei sein, zu passieren' und den Verpflichtungen nach Regel 18.2(a). Die unterschiedlichen Verpflichtungen nach Regel 18.2(a) gelten immer erst ab dem Eintritt in den Zweilängenbereich und nicht ab dem Zeitpunkt des 'Dabei sein zu Passieren'.