Regel 64.1 Strafen
und Entlastung Regel D2.2(d)(3) Durch Bahnschiedsrichter
veranlasste Strafen, grobe Unsportlichkeit
Frage
Bei Annäherung an die Luvbahnmarke fällt A, mit Wind von Backbord
ab um X, mit Wind von Steuerbord am Heck zu passieren. A hält sich
frei bis die Mannschaft von X plötzlich sein Großsegel backstellt
und sein Baum das Rigg von A berührt. X protestiert. Wie ist zu entscheiden?
Antwort
A verletzt Regel 10 wurde dazu aber durch die Handlung von X gezwungen,
die ein Verstoß gegen die Sportlichkeit ist. X ist nach Regel D2.2(d)(3)
zu bestrafen und A ist nach Regel 64.1(b) zu entlasten. (Siehe auch Case
73.)
Wenn ein Wegerechtboot seinen Kurs fortsetzt und durch absichtliches unseemännisches
Segeln (hier plötzliches hinausdrücken des Großbaums) eine Berührung
mit einem ausweichpflichtigen Boot herbeiführt, das sich sonst frei gehalten
hätte, dann ist dies ein Verstoß gegen die Sportlichkeit.