
Team Race -
CALL M 01
Regel 60.1 Das Recht
zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung zu beantragen;
Regel 61.1(c) Protest gegen ein Boot, das nicht Protestpartei
ist
Regel D2.2(b) Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern:
Signalisieren der Entscheidung
Frage 1
Ein Mannschaftsmitglied beobachtet die Berührung zwischen zwei
gegnerischen Mannschaftsmitgliedern und protestiert. Wie ist zu entscheiden?
Antwort 1
Ein Boot hat das Recht nach Regel 60.1 zu protestieren, wenn es den
Vorfall sieht und in nicht durch Wasserschiedsrichter begleiteten Wettfahrten
darf das Schiedsgericht gegen ein Boot einen Protest einreichen, das in einen
Vorfall verwickelt aber nicht Protestpartei ist. In gleicher Weise erlaubt es
bei von Wasserschiedsrichtern begleiteten Wettfahrten Regel D2.2(b) den Wasserschiedsrichtern
eines oder mehrere Boote nach einem Protest zu bestrafen, egal ob diese das
Boot waren, gegen das der anfängliche Protest gerichtet war oder nicht.
In diesem Fall hat eines der beiden Boote entweder versäumt sich frei zu
halten oder versäumt Raum zu geben. Das Boot, das eine Regel verletzt hat
ist zu bestrafen.
Frage 2
Boot A berührt Boot X und protestiert gegen X. Die Wasserschiedsrichter
entscheiden, dass ein drittes Boot einen Fehler gemacht hat und eine Regel verletzt
hat. Wie ist zu entscheiden?
Antwort 2
Boot B ist zu bestrafen.
Es gibt keine Verpflichtung für das protestierende Boot das
regelverletzende Boot genau zu identifizieren. Vorausgesetzt, der Protest wurde
korrekt angemeldet, werden die Wasserschiedsrichter den Vorfall entscheiden
und das bzw. die Boote bestrafen, die eine Regel verletzt haben.