Team Race - CALL M 03   

Regel 44.1 Annahme einer Strafe
Regel D2.2(d) Strafen durch Bahnschiedsrichter

Frage
Die Mannschaft A, B und C nähern sich mit Wind von Steuerbord einer backbord zu rundenden Luvbahnmarke als Gruppe. X hat bereits gerundet, Y ist mit Wind von Steuerbord direkt hinter der Gruppe und Z nähert sich mit Wind von Backbord auf gleicher Höhe mit der Gruppe. Z versucht innerhalb der Gruppe zu wenden und zwingt A, B und C höher als einen Amwindkurs und außerhalb von ihr zu segeln. Als Ergebnis des Vorfalls überholt Y A, B, C und Z. Z führt eine Strafdrehung aus. X und Y nun klar erstes und zweites Boot, behalten diese Plätze bis ins Ziel. Welche Möglichkeiten haben das andere Team und die Bahnschiedsrichter, das Ergebnis dieser Wettfahrt zu beeinflussen?

Antwort
Regel 44.1 gilt nicht für Boote, die einen erheblichen Vorteil erhalten. Eindeutig erhält bei diesem Vorfall das Team von Z einen klaren Vorteil durch den Verstoß von Z gegen Regel 18.3(a). Deshalb ist die Entlastung von Z nach 44.1 ungültig und das andere Team kann protestieren. Jedoch können weitere Zusatzdrehungen das Ergebnis der Wettfahrt nicht ändern. Deshalb sollten die Wasserschiedsrichter diesen Vorfall dem Schiedsgericht nach Regel D2.2(d) vortragen. Das Schiedsgericht kann dann die Punktzahl von Z erhöhen um so das Ergebnis, das sich durch den Zieleinlauf ergeben hat umzudrehen. Dieses Vorgehen sollte mit einer schwarzen Flagge signalisiert werden. Die Handlung von Z muss nicht mit Absicht geschehen sein.