18.5 ENTLASTUNG

Wenn ein Boot einen ihm zustehenden Bahnmarken-Raum in Anspruch nimmt, muss es entlastet werden

(a) wenn es eine Regel von Abschnitt A verletzt, weil das andere Boot es versäumt hat, ihm Bahnmarken-Raum zu geben oder

(b) wenn es beim Runden der Bahnmarken auf seinem richtigen Kurs eine Regel des Abschnitts A oder Regel 15 oder 16 verletzt.