76 Ausschluss von Booten oder Teilnehmern
76.1 Der Veranstalter oder das Wettfahrtkomitee
dürfen die Meldung eines Bootes zurückweisen oder aufheben oder einen
Teilnehmerausschließen, sofern
(a) sie das vor dem Start zur ersten Wettfahrt nach Erhalt der Meldung für
das Boot oder den Teilnehmer tun, und
(b) sie einen guten Grund dafür darlegen.
Der Grund muss unverzüglich auch schriftlich gegeben werden, wenn dies
vom Boot oder Teilnehmer verlangt wird.
76.2 Der Veranstalter oder das Wettfahrtkomitee
dürfen jedoch nicht die Meldung eines Bootes zurückweisen oder aufheben
oder einen Teilnehmerausschließen
(a) auf Grund von Werbung, wenn das Boot oder der Teilnehmer den World Sailing
Advertising Code einhalten, oder
(b) bei Welt- oder Kontinentalmeisterschaften wenn die Meldung innerhalb der
festgelegten Quote ist und die Zustimmung dafür von der relevante World
Sailing Klassenvereinigung (oder des Offshore Racing Congress) nicht vorliegt.
76.3 Wiedergutmachung kann durch ein Boot oder einen Teilnehmer beantragt werden, wenn es die Zurückweisung oder den Ausschluss für unsachgemäß hält oder er gegen 76.2 verstößt.