76 Ausschluss von Booten oder Teilnehmern
76.1 Der Veranstalter oder die Wettfahrtleitung dürfen vorbehaltlich Regel 76.2 die Meldung eines Bootes zurückweisen oder aufheben oder einen Teilnehmer ausschließen, sofern sie das vor dem Start zur ersten Wettfahrt tun und die Begründung dafür darlegen. Der Veranstalter oder die Wettfahrtleitung dürfen jedoch nicht auf Grund von Werbung eine Meldung eines Bootes zurückweisen oder einen Teilnehmer ausschließen, wenn das Boot oder der Teilnehmer der ISAF-Regulation 20 – Werbe- Kodex - entspricht.
76.2 Bei Welt- und Kontinentalmeisterschaften darf jedoch keine Meldung innerhalb der festgelegten Quote ohne vorherigen Erhalt der Zustimmung der entsprechenden internationalen Klassenvereinigung (oder des Offshore Racing Council) oder der ISAF zurückgewiesen oder aufgehoben werden.