86.1 Eine Wettfahrtregel darf nicht geändert werden, außer die Regel selbst erlaubt es, oder wie folgt:
(a) Vorschriften des Nationalen Verbandes können eine Wettfahrtregel abändern, jedoch nicht: die Definitionen; eine Regel in der ‘Einleitung’; ‘Sportliches Verhalten und die Regeln’; Teil 1, 2 oder 7; die Regeln 42, 43, 69, 70, 71, 75, 76.2, 79 oder 80; eine Regel eines Anhangs, die eine von diesen Regeln ändert; Anhang H oder N sowie ISAF-Regulation 19, 20, 21 oder 22.
(b) Die Segelanweisungen können eine Wettfahrtregel ändern, aber nicht Regel 76.1, Anhang F oder eine Regel, die in Regel 86.1(a) aufgeführt ist. Jedoch können die Segelanweisung die Anzahl der Rumpflängen, die die Zone um eine Bahnmarke auf ‘zwei’ oder ‘vier’ ändern, vorausgesetzt, diese Anzahl ist gleich für alle Bahnmarken und alle Boote, die diese Bahnmarken verwenden. Wenn die Segelanweisung eine Regel oder diese Definition ändern, muss die Änderung ausdrücklich auf diese Regel oder Definition Bezug nehmen und die Änderung festlegen.
(c)Die Klassenvorschriften können nur die Regeln 42,
49 ,50,
51, 52, 53 und 54
ändern. Solche Änderungen, müssen ausdrücklich auf die Regel
Bezug nehmen und die Änderung festlegen.
Beachte: Der zweite Satz dieser Regel wird erst ab 1. Januar 2011 gültig.
86.2 Unter eingeschränkten Umständen (siehe ISAF-Regulation 31.1.3) kann die ISAF als Ausnahme zu Regel 86.1 Änderungen der Wettfahrtregeln für eine bestimmte internationale Veranstaltung genehmigen. Die Ermächtigung muss in einem Genehmigungsschreiben an den Veranstalter erteilt und in die Ausschreibung und die Segelanweisungen aufgenommen werden. Das Genehmigungsschreiben muss an der Tafel für Bekanntmachungen der Veranstaltung ausgehängt werden.
86.3 Wenn ein Nationaler Verband es vorschreibt, gelten die Einschränkungen in Regel 86.1 nicht für Regeländerungen zur Entwicklung und Erprobung vorgeschlagener Regeln. Der Nationale Verband kann vorschreiben, dass seine Zustimmung für solche Änderungen erforderlich ist.