86 Änderungen an den Wettfahrtregeln Segeln
86.1 Eine Wettfahrtregel darf nicht geändert werden, außer die Regel selbst erlaubt es, oder wie folgt:
(a) Vorschriften des Nationalen Verbandes können eine Wettfahrtregel abändern, jedoch nicht die Definitionen; eine Regel in der „Einleitung“; Teil 2 oder 7; die Regeln 1, 2, 3, 5, 6, 42, 43, 47, 50, 63.3, 69, 70, 71, 75, 76.2(b) oder 79; eine Regel eines Anhangs, die eine von diesen Regeln ändert; Anhang H oder N; oder eine Regel in einem in Regel 6.1 aufgelisteten World Sailing Code.
(b) Die Ausschreibung oder die Segelanweisungen können eine Wettfahrtregel ändern, aber nicht Regel 4, 76.1 oder 76.2, Anhang R oder eine Regel, die in Regel 86.1(a) aufgeführt ist.
(c) Klassenregeln können nur die Regeln 42, 49, 51, 52, 53, 54, 55 und 78.2 ändern.
86.2 Unter eingeschränkten Umständen (siehe World Sailing Verordnung 28.1.3) kann World Sailing als Ausnahme zu Regel 86.1 Änderungen der Wettfahrtregeln für eine bestimmte internationale Veranstaltung genehmigen. Die Ermächtigung muss in einem Genehmigungsschreiben an den Veranstalter erteilt und in die Ausschreibung oder die Segelanweisungen aufgenommen werden. Das Genehmigungsschreiben muss an der Tafel für Bekanntmachungen ausgehängt werden.
86.3 Wenn ein Nationaler Verband es vorschreibt, gelten die Einschränkungen in Regel 86.1 nicht für Regeländerungen zur Entwicklung und Erprobung vorgeschlagener Regeln. Der Nationale Verband kann vorschreiben, dass seine Zustimmung für solche Änderungen erforderlich ist.
Zusatz DSV, OeSV, Swiss Sailing zu Regel 86.3: Zur Erprobung neuer Wettkampfformen können auch für internationale Regatten Regeländerungen genehmigt werden, wenn für jede Regatta vom durchführenden Verein vorher die schriftliche Genehmigung des zuständigen Nationalen Verbandes eingeholt wurde und diese in der Ausschreibung und den Segelanweisungen enthalten ist.