ERPROBUNGS -ANHANG Q
Regeln für Bahnschiedsrichter beim Fleet-Race
Wettfahrten dürfen nach den durch diesen Anhang geänderten
Wettfahrtregeln Segeln nur dann gesegelt werden, wenn die Ausschreibung und
die Segelanweisungen dies festschreiben. Der Zweck dieses Anhangs ist es, dass
Boot gegen Boot-Proteste zum Zeitpunkt des Vorfalls entschieden werden. Teilnehmer
müssen anerkennen, dass ein Schiedsrichter nicht immer in der Position
sein kann um jeden Vorfall schiedsrichterlich zu entscheiden. Angemessene Hilfsmittel
und Fähigkeiten sind notwendig um eine solche Regatta effektiv durchzuführen.
Dieser Anhang wird nur für kleine oder überschaubare Felder von Einheitsklassen
oder Booten mit ähnlicher Größe und Geschwindigkeit empfohlen.
Es sollte mindestens ein Schiedsrichterboot für jeweils sechs Teilnehmerboote
zur Verfügung stehen.
Q1 ÄNDERUNG DER WETTFAHRTREGELN
Q1.1 Änderungen von Definitionen und Regeln des Teils 2
(a) Die Definition Zieldurchgang ist geändert in
Ein Boot geht durchs Ziel, sobald irgendein Teil seines Rumpfes oder seiner
in normaler Lage befindlichen Besatzung oder Ausrüstung die Ziellinie,
in Richtung des Kurses von der letzten Bahnmarke kommend, entweder zum ersten
Mal oder nach Ausführung einer Strafe oder nach Korrektur eines Fehlers
an der Ziellinie die Ziellinie gemäß Regel 28.1 überquert.
(b) Ist Regel 19.1 anzuwenden, sind zusätzlich zu den geforderten Zurufen
auch folgende Armzeichen des Steuermanns erforderlich:
(1) für ‘Raum zum Wenden’: Wiederholtes und deutlich sichtbares
Zeigen nach Luv sowie
(2) für ‘Wenden Sie’: Wiederholtes und deutlich sichtbares
Zeigen auf das andere Boot und Winken nach Luv.
Q1.2 Änderungen von Regeln, die Proteste und Wiedergutmachung betreffen
(a) In Regel 60.3(a)(1) wird das Wort ‘ernsthaft’ gestrichen.
(b) Der dritte Satz von Regel 61.1(a) und die gesamte Regel 61.1(a)(2) sind
gestrichen.
(c) Ein in der Wettfahrt befindliches Boot, das eventuell eine Regel des Teils
2 (außer gegen Regel 14, wenn sie Schaden oder eine Verletzung verursacht
hat) verletzt hat, kann eine Strafe gemäß Regel 44.2 annehmen, wobei
jedoch nur eine Drehung erforderlich ist.
Q2 PROTESTE DURCH BOOTE
Q2.1 Ein Boot kann gegen ein anderes Boot protestieren
(a) nach einer Regel des Teils 2, außer nach Regel 14, oder nach Regel
31.1 oder Regel 42 durch Rufen des Wortes "Protest" und deutlich sichtbares
Zeigen einer gelben Flagge unmittelbar nach einem Vorfall, an dem es beteiligt
war. Sie muss die Flagge so bald wie möglich entfernen, sowie das protestierte
Boot seine Strafe angenommen hat oder ein Schiedsrichter entschieden hat.
(b) nach einer Regel, die nicht unter Regel Q2.1(a) genannt ist durch Rufen
des Wortes "Protest" und deutlich sichtbares Zeigen einer roten Flagge
bei erster zumutbarer Gelegenheit direkt nach dem Vorfall. Sie muss die Flagge
gesetzt lassen, solange bis sie die Schiedsrichter nach Zieldurchgang oder Aufgabe
informiert hat.
Q2.2 Wenn ein Boot nach einer Regel des Teils 2 oder nach Regel 31.1
oder 42 protestiert, hat sie keinen Anspruch auf eine Verhandlung außer
im Fall von Regel 14 bei Schaden oder Verletzung.
Q2.3 (a) Ein Boot kann einen Regelverstoß durch Annahme der in
Q1.2(c) vorgesehenen Strafe sofort anerkennen.
(b) Wenn kein Boot eine Strafe annimmt, muss ein Schiedsrichter eine Entscheidung,
wie es in Regel Q3 beschrieben ist, anzeigen.
Q3 SIGNALE DURCH DIE BAHNSCHIEDSRICHTER
Q3.1 Ein Schiedsrichter soll eine Entscheidung wie folgt anzeigen:
(a) Eine grüne oder grün-weiße Flagge mit einem langen akustischen
Signal bedeutet ‘Keine Strafe.’
(b) Eine rote Flagge mit einem langen akustischen Signal bedeutet ‘das
angezeigte Boot erhält eine Strafe.’
(c) Eine schwarze Flagge mit einem langen akustischen Signal bedeutet ‘das
angezeigte Boot ist disqualifiziert.’
Q3.2 Ein Boot, das nach Regel Q3.1(b) bestraft wurde, soll unverzüglich
eine zwei Drehungsstrafe nach Regel 44.2 ausführen. Ein Boot, das nach
Regel Q 3.1(c) bestraft wurde, soll unverzüglich die Regattabahn verlassen.
Q4 DURCH DIE BAHNSCHIEDSRICHTER VERANLASSTE STRAFEN
Q4.1 Regeländerungen
Regel 64.1.(b) ist in der Form geändert, dass die Regelung, dass ein Boot
entlastet wird, durch die Bahnschiedsrichter ohne Verhandlung ausgesprochen
werden kann und dies hat Vorrang vor jeder dazu im Widerspruch stehenden Regel
dieses Anhangs.
Q4.2 Wenn ein Boot
(a) gegen Regel 31.1 oder 42 verstößt und keine Strafe annimmt,
(b) trotz Annahme einer Strafe einen Vorteil erhält,
(c) gegen Regel 2 verstößt, oder
(d) Regel 44.2 nicht befolgt, wenn dies durch die Bahnschiedsrichter gefordert
wurde,
kann ein Bahnschiedsrichter es ohne den Protest eines anderen Bootes bestrafen.
Der Bahnschiedsrichter kann eine Strafeverhängen, die aus einer oder mehreren
Drehungen mit jeweils einer Wende und einer Halse besteht, indem er eine rote
Flagge zeigt und dem Boot dies entsprechend zuruft. Oder er kann das Boot gemäß
Q3.1(c) bestrafen oder dem Schiedsgericht einen entsprechenden Bericht über
den Vorfall zukommen lassen, damit dieses weitere Maßnahmen ergreift.
Q4.3 Wenn die Bahnschiedsrichter entscheiden, dass ein Boot eventuell
eine nicht unter Q2.1(a) und Q4.2 aufgeführte Regel verstoßen hat,
müssen sie das Schiedsgericht informieren, damit dies nach Regel 60.3 handeln
kann.
Q5 ANTRÄGE AUF WIEDERGUTMACHUNG; WIEDERERÖFFNUNG; BERUFUNG;
ANDERE VORGEHENSWEISEN
Q5.1 Ein Boot, das Wiedergutmachung beantragen will auf Grund von Umständen,
die sich vor seinem Zieldurchgang oder seiner Aufgabe ereigneten, soll sobald
wie Möglich, nachdem es von den Umständen Kenntnis bekam deutlich
eine rote Flagge zeigen, aber nicht später als zwei Minuten nach ihrem
Zieldurchgang oder ihrer Aufgabe. Sie muss die Flagge gesetzt lassen, bis sie
die Bahnschiedsrichter nach ihrem Zieldurchgang oder ihrer Aufgabe informiert
hat.
Q5.2 Entscheidung, die nach den Regeln dieses Anhangs getroffen wurde
können nicht Grundlage für einen Antrag auf Wiedergutmachung oder
eine Berufung sein. In Regel 66 wird der dritte Satz geändert in "Eine
Protestpartei kann eine Wiederaufnahme einer Verhandlung nicht beantragen."
Q5.3 Ein Teilnehmer darf einen Antrag auf Wiedergutmachung nicht damit
begründen, dass eine Handlung eines Funktionärsbootes unzulässig
war. Das Schiedsgericht kann unter solchen Umständen entscheiden, Wiedergutmachung
zu erwägen, jedoch nur, wenn es der Meinung ist, dass das Funktionärsboot
- einschließlich eines Bahnschiedsrichterbootes - ein teilnehmendes Boot
ernsthaft behindert hat.
Q5.4 Keinerlei Vorgehen, außer dem Regel Q5.3 erlaubten, ist
in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung der Bahnschiedsrichter zulässig.
Q5.5 (a) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung bedürfen
nicht der Schriftform.
(b) Das Schiedsgericht kann in jeder ihm angemessen erscheinenden Weise Zeugenaussagen
aufnehmen und die von ihm getroffene Entscheidung mündlich verkünden.
(c) Entscheidet das Schiedsgericht, dass ein Verstoß gegen eine Regel
keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Wettfahrt hatte, so kann es
eine Strafe verhängen oder eine anderweitige, von ihm für angemessen
gehaltene Regelung beschließen, die ihm für alle betroffenen Bootes
für fair erscheint und die auch darin bestehen kann, dass keine Strafe
verhängt wird.
Q5.6 Weder die Wettfahrtleitung noch das Schiedsgericht dürfen
wegen eines Verstoßes gegen eine in Q2.1(a) aufgeführte Regel einen
Protest einreichen, außer im Falle eines Schadens oder einer Verletzung
nach Regel 14.