Anhang R - Verfahren für Berufungen und Anträge
Siehe Regel 70. Ein Nationaler Verband kann diesen Anhang durch eine Vorschrift ändern. Die Segelanweisungen dürfen ihn nicht ändern. Fristen müssen durch den Nationalen Verband verlängert werden, wenn es dafür gute Gründe gibt.
R1 Berufungen und Anträge
Berufungen, Anträge von Protestkomitees auf Bestätigung oder Berichtigung
von Entscheidungen und Anträge auf Auslegung der Regeln müssen in
Übereinstimmung mit diesem Anhang erstellt werden.
R2 Vorlegen von Unterlagen
R2.1 Um eine Berufung einzulegen
(a) muss der Berufungsführer nicht später als 15 Tage nach Erhalt der schriftlichen Entscheidung des Protestkomitees oder seiner Entscheidung gegen die Wiederaufnahme einer Anhörung eine Berufung zusammen mit einer Kopie der Entscheidung des Protestkomitees dem Nationalen Verband zusenden. Der Berufungsantrag muss darlegen, warum der Berufungsführer der Meinung ist, dass die Entscheidung des Protestkomitees oder seine Verfahrensweise falsch war;
(b) wenn eine Anhörung wie nach Regel 63.1 gefordert, nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Protest oder der Antrag auf Wiedergutmachung abgeliefert wurde, stattgefunden hat, muss der Berufungsführer innerhalb weiterer sieben Tage eine Berufung zusammen mit einer Kopie des Protestes oder Antrags auf Wiedergutmachung und jeglichen relevanten Schriftverkehr dem Nationalen Verband zusenden.
(c) wenn das Protestkomitee es versäumt, Regel 63.6(b) einzuhalten, muss der Berufungsführer innerhalb einer zumutbaren Zeit nach der Anhörung eine Berufung zusammen mit einer Kopie des Protestes oder des Antrags auf Wiedergutmachung und jeglichen relevanten Schriftverkehrs versenden.
Wenn eine Kopie des Protestes oder Antrags nicht erhältlich ist, muss der Berufungsführer stattdessen eine Erklärung mit dessen Inhalt senden.
R2.2 Außerdem muss der Berufungsführer zusammen mit der Berufung oder sobald wie möglich danach alle im Folgenden genannten Unterlagen, so weit sie für ihn verfügbar sind, zusenden:
(a) den (die) schriftlichen Protest(e) oder Antrag (Anträge) auf Wiedergutmachung;
(b) eine vom Protestkomitee angefertigte oder bestätigte Skizze mit folgendem Inhalt: Position und Kursverlauf aller beteiligten Boote, Kurs zur nächsten Bahnmarke mit Angabe der zu passierenden Seite, Windstärke und Windrichtung und, sofern dies von Bedeutung ist, die Wassertiefe und Richtung und Stärke jeglicher Strömung;
(c) Ausschreibung, Segelanweisungen und alle anderen für die Veranstaltung verbindlichen Bedingungen sowie alle darin festgelegten Änderungen;
(d) jegliche zusätzlichen Unterlagen von Bedeutung;
(e) Namen, Post- und E-Mail-Adressen und Telefonnummern aller Parteien der Anhörung sowie des Vorsitzenden des Protestkomitees.
R2.3 Der Antrag eines Protestkomitees zur Bestätigung oder Berichtigung seiner Entscheidung darf nicht später als sieben Tage nach der Entscheidung zugesandt werden und muss die Entscheidung und alle in Regel R2.2 aufgelisteten Dokumente enthalten. Ein Antrag auf Auslegung der Regeln muss den angenommenen Sachverhalt enthalten.
R3 Verantwortlichkeiten des Nationalen Verbandes und des Protestkomitees
Nach Erhalt einer Berufung oder eines Antrags auf Bestätigung oder Berichtigung
muss der Nationale Verband den Parteien und dem Protestkomitee Kopien der Berufung
oder des Antrags und die Entscheidung des Protestkomitees zustellen. Es muss
das Protestkomitee um die in Regel R2.2 aufgeführten relevanten Unterlagen
bitten, die vom Berufungsführer oder vom Protestkomitee nicht vorgelegt
wurden. Das Protestkomitee muss sie unverzüglich dem Nationalen Verband
zusenden. Wenn der Nationale Verband sie erhalten hat, muss er Kopien an die
Parteien schicken.
R4 Stellungnahmen und Erläuterungen
R4.1 Die Parteien sowie das Protestkomitee können schriftliche Stellungnamen zur Berufung, dem Antrag oder allen Dokumenten, die in Regel R2.2 aufgeführt sind, abgeben, sofern sie das innerhalb sieben Tagen nachdem sie diese vom nationalen Verband ehalten haben, tun.
R4.2 Der Nationale Verband kann Erläuterungen zu Regeln, die für die Veranstaltung galten, von Organisationen anfordern, die nicht Partei der Anhörung waren.
R4.3 Der Nationale Verband muss Kopien von Stellungnahmen und erhaltenen Erläuterungen, sofern vorhanden, den Parteien sowie dem Protestkomitee zustellen.
R5 Unzulänglicher Sachverhalt; Wiedereröffnung
Der Nationale Verband muss den vom Protestkomitee ermittelten Sachverhalt akzeptieren.
Entscheidet er aber, dass dieser unzulänglich ist, muss er das Protestkomitee
auffordern, zusätzliche Fakten oder andere Informationen anzugeben oder
die Anhörung wieder aufzunehmen und alle neu ermittelten Fakten mitzuteilen.
Das Protestkomitee muss das unverzüglich tun.
R6 Rücknahme einer Berufung
Ein Berufungsführer kann durch Annahme der Entscheidung des Protestkomitees
eine Berufung zurücknehmen, bevor sie entschieden ist.