19. Zulassungskodex

ISAF Zulassungskodex

19.1

Ein Teilnehmer, dessen ISAF-Zulassung aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, darf an keinem Wettbewerb des Segelsports teilnehmen.

19.2

Um für die Teilnahme an einer der unter 19.3. genannten Veranstaltungen zugelassen zu werden, muss ein Teilnehmer:

(a)

die Regulations und Regeln der ISAF befolgen;

(b)

Mitglied seines/ihres Nationalen Segler-Verbandes oder einer ihm angeschlossenen Organisation sein. Der Nachweis der Mitgliedschaft ist durch den Teilnehmer dadurch zu erbringen, dass er

(i) durch den Nationalen Verband des Landes gemeldet wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er gewöhnlich seinen Wohnsitz hat,
oder

(ii) einen gültigen Mitgliedsausweis, eine Mitgliedsbescheinigung oder sonstigen hinreichenden Beweis seiner Identität und Mitgliedschaft vorlegt
und

(c)

für diejenigen Regatten, die unter 19.3(a), (b) und (c) aufgelistet sind, Olympische Qualifizierungsveranstaltungen und die Match Racing Veranstaltungen (mit Rangstufe)

(i) als ein "ISAF-Segler" auf der Website der ISAF registriert sein, und

(ii) die Verzichtserklärung vom Court for Arbitration in Sport CAS) unterzeichnen.

Veranstaltungen, die ISAF-Zulassung erfordern

19.3

Die ISAF-Zulassung ist für folgende Veranstaltungen erforderlich:

(a)

die Segelwettbewerbe bei Olympischen Spielen,

(b)

die Segelwettbewerbe bei regionalen Spielen, die vom IOC anerkannt sind,

(c)

Veranstaltungen, bei denen „ISAF“ Bestandteil des Namens ist,

(d)

Welt- und Kontinentalmeisterschaften von ISAF-Klassen und Weltmeisterschaften der IMS, bedeutende Veranstaltungen und andere Veranstaltungen, die von der ISAF als Weltmeisterschaft bestätigt wurden.

(e)

jede andere Veranstaltung, für die der Veranstalter, der Nationale Segler-Verband oder die ISAF eine Internationale Jury, Internationale Umpires, Internationale Wettfahrtleiter, Internationale Vermesser oder Technische Delegierte der ISAF benannt hat, um in dem Bereich tätig zu werden, für den sie ein Berufungszertifikat der ISAF besitzen;

(f)

jede von einem Nationalen Segler-Verband oder der ISAF anerkannte Veranstaltung zur Qualifizierung für Olympische Spiele;

(g)

jede Veranstaltung, für die ein Nationaler Segler-Verband innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die ISAF-Zulassung fordert.

19.3.1

Mit der Zustimmung des zuständigen Nationalen Segler-Verbandes darf ein Veranstalter die ISAF-Zulassung auch für eine Veranstaltung verlangen, wenn es so in der Ausschreibung und den Segelanweisungen festgehalten ist.

Aufhebung der ISAF-Zulassung

19.4

Die ISAF-Zulassung eines Teilnehmers muss in folgenden Fällen nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung durch den Nationalen Verband des Teilnehmers oder durch das Executive Committee der ISAF mit sofortiger Wirkung für dauernd oder befristet aufgehoben werden:

(a) bei jeder Aufhebung der Zulassung gemäß Regel 69.2 der WRS; oder

(b) bei Verstößen gegen Regel 5 der WRS; oder

(c) bei einer Teilnahme innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Untersuchung an einer Veranstaltung, die dem Teilnehmer als verboten bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.

19.4.1

Als verboten gilt eine Veranstaltung,

(a) die über das durch den ISAF-Werbekodex zugelassene Maß hinausgehende Werbung erlaubt oder fordert,

(b) die eine vom Nationalen Verband des Veranstaltungsortes nicht genehmigte nationale Veranstaltung oder eine von der ISAF nicht genehmigte internationale Veranstaltung ist mit Preisen oder anderen Vergünstigungen, auf die in Regulation 18.16.1 Bezug genommen wird,

(c) die als Weltmeisterschaft bezeichnet wird oder das Wort “Welt“ entweder im Titel der Veranstaltung oder woanders verwendet, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der ISAF vorliegt;

(d) die nicht den Forderungen der WR 88 nachkommt und auch sonst nicht durch die ISAF genehmigt ist.

(e) die die ISAF-Event-Gebühren nicht bezahlt haben.

Beachte:
Um sicherzustellen, dass die Segler vollständig über Veranstaltungen informiert sind, die nicht ihre ISAF-Event-Gebühren bezahlt haben, stellt die ISAF eine Liste der noch offenstehenden Veranstaltungen mit noch aussteheden Event-Gebühren auf ihrer Homepage aus.

19.4.2

Liegt für eine der in Regel 19.3 beschriebenen Veranstaltungen die erforderliche Genehmigung vor, so muss diese Tatsache in der Ausschreibung sowie in den Segelanweisungen stehen.

Meldung, Revision, Benachrichtigung und Berufungen

19.5

Hebt ein Nationaler Verband die ISAF-Zulassung eines Teilnehmers gemäß Regel 19.4 auf, so muss er diese Aufhebung sowie deren Begründung unverzüglich der ISAF melden. Das Executive Committee der ISAF kann diese Aufhebung mit sofortiger Wirkung abändern oder rückgängig machen. Die ISAF muss sofort alle Nationalen Verbände, die ISAFKlassenvereinigungen und andere, der ISAF angeschlossene Organisationen von der Aufhebung der Zulassung eines Teilnehmers oder deren Änderung oder Rückgängigmachung durch das Executive Committee unterrichten, die ebenfalls die Zulassung für Veranstaltungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches aufheben können.

19.5.1

Ein Teilnehmer, dessen Aufhebung der ISAF-Zulassung entweder durch einen Nationalen Verband verhängt oder durch das Executive Committee der ISAF verhängt oder abgeändert wurde, muss über sein Recht informiert werden, beim Review Board der ISAF Berufung zu beantragen; ferner ist ihm ein Exemplar der Verfahrensregeln des Review Board zur Verfügung zu stellen.

19.5.2

Ein Nationaler Verband bzw. das Executive Committee der ISAF kann beim Review Board der ISAF unter Beachtung der Verfahrensregeln des Review Board eine Überprüfung seiner eigenen Entscheidung beantragen.

19.5.3

Die Verfahrensregeln des Review Board regeln alle Berufungen und Überprüfungsanträge.

19.5.4

Der Review Board der ISAF kann aufgrund einer Berufung oder eines Antrags auf Überprüfung die Aufhebung der Zulassung bestätigen, abändern oder rückgängig machen oder eine Verhandlung oder erneute Verhandlung durch den Verband anordnen, welcher die Aufhebung verhängt hat.

19.5.5

Entscheidungen des Review Board sind berufungsfähig gemäß Artikel 84. (Artikel 84 sollte im November 2004 verbessert werden.)

19.5.6

Die ISAF muß allen Nationalen Verbänden, den ISAF-Klassenvereinigungen sowie den anderen, der ISAF angeschlossenen Organisationen alle Entscheidungen des Review Board unverzüglich mitteilen.

Wiederherstellung der ISAF- Zulassung

19.6

Der ISAF-Review Board kann die ISAF-Zulassung wiederherstellen, wenn ein Teilnehmer

(a) einen entsprechenden Berufungsantrag stellt,

(b) wesentliche, geänderte Umstände vorbringt, die eine Wiederherstellung der Zulassung rechtfertigen, und

(c) seine Zulassung seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist.

Klassenzulassung

19.7

Jeder Teilnehmer, dessen Zulassung durch eine ISAF-Klasse aufgehoben, verweigert oder widerrufen wurde, kann gegen diese Entscheidung gemäß den Artikeln 81, 83 und 84 und ISAF Regulation 19.5 beim Review Board der ISAF Berufung einlegen.

Anmerkung:
Regulation 19 kann vom ISAF-Council geändert werden.
Der aktuelle Text der Regulation ist bei der ISAF per Post, Fax oder e-mail (sail@isaf.co.uk) verfügbar.