| 19.1 | Ein Teilnehmer, dessen ISAF-Zulassung aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, darf an keinem Wettbewerb des Segelsports teilnehmen. |
| 19.2 | Um für die Teilnahme an einer der unter 19.3. genannten Veranstaltungen zugelassen zu werden, muss ein Teilnehmer:
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Veranstaltungen, die ISAF-Zulassung erfordern
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19.3 |
Die ISAF-Zulassung ist für folgende Veranstaltungen erforderlich:
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19.3.1 |
Mit der Zustimmung des zuständigen Nationalen Segler-Verbandes darf ein Veranstalter die ISAF-Zulassung auch für eine Veranstaltung verlangen, wenn es so in der Ausschreibung und den Segelanweisungen festgehalten ist. |
Aufhebung der ISAF-Zulassung
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19.4 |
Die ISAF-Zulassung eines Teilnehmers muss in folgenden Fällen
nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung durch den Nationalen
Verband des Teilnehmers oder durch das Executive Committee der ISAF mit
sofortiger Wirkung für dauernd oder befristet aufgehoben werden: |
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19.4.1 |
Als verboten gilt eine Veranstaltung, (e) die die ISAF-Event-Gebühren nicht bezahlt haben. Beachte: |
19.4.2 |
Liegt für eine der in Regel 19.3 beschriebenen Veranstaltungen die erforderliche Genehmigung vor, so muss diese Tatsache in der Ausschreibung sowie in den Segelanweisungen stehen. |
Meldung, Revision, Benachrichtigung und Berufungen
19.5 |
Hebt ein Nationaler Verband die ISAF-Zulassung eines Teilnehmers gemäß
Regel 19.4 auf, so muss er diese Aufhebung sowie deren Begründung
unverzüglich der ISAF melden. Das Executive Committee der ISAF kann
diese Aufhebung mit sofortiger Wirkung abändern oder rückgängig
machen. Die ISAF muss sofort alle Nationalen Verbände, die ISAFKlassenvereinigungen
und andere, der ISAF angeschlossene Organisationen von der Aufhebung der
Zulassung eines Teilnehmers oder deren Änderung oder Rückgängigmachung
durch das Executive Committee unterrichten, die ebenfalls die Zulassung
für Veranstaltungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
aufheben können. |
19.5.1 |
Ein Teilnehmer, dessen Aufhebung der ISAF-Zulassung entweder durch
einen Nationalen Verband verhängt oder durch das Executive Committee
der ISAF verhängt oder abgeändert wurde, muss über sein
Recht informiert werden, beim Review Board der ISAF Berufung zu beantragen;
ferner ist ihm ein Exemplar der Verfahrensregeln des Review Board zur
Verfügung zu stellen. |
19.5.2 |
Ein Nationaler Verband bzw. das Executive Committee der ISAF kann beim
Review Board der ISAF unter Beachtung der Verfahrensregeln des Review
Board eine Überprüfung seiner eigenen Entscheidung beantragen. |
19.5.3 |
Die Verfahrensregeln des Review Board regeln alle Berufungen und Überprüfungsanträge. |
19.5.4 |
Der Review Board der ISAF kann aufgrund einer Berufung oder eines Antrags
auf Überprüfung die Aufhebung der Zulassung bestätigen,
abändern oder rückgängig machen oder eine Verhandlung oder
erneute Verhandlung durch den Verband anordnen, welcher die Aufhebung
verhängt hat. |
19.5.5 |
Entscheidungen des Review Board sind berufungsfähig gemäß
Artikel 84. (Artikel 84 sollte im November 2004 verbessert werden.) |
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19.5.6 |
Die ISAF muß allen Nationalen Verbänden, den ISAF-Klassenvereinigungen sowie den anderen, der ISAF angeschlossenen Organisationen alle Entscheidungen des Review Board unverzüglich mitteilen. |
Wiederherstellung der ISAF- Zulassung
19.6 |
Der ISAF-Review Board kann die ISAF-Zulassung wiederherstellen, wenn
ein Teilnehmer |
Klassenzulassung
19.7 |
Jeder Teilnehmer, dessen Zulassung durch eine ISAF-Klasse aufgehoben, verweigert oder widerrufen wurde, kann gegen diese Entscheidung gemäß den Artikeln 81, 83 und 84 und ISAF Regulation 19.5 beim Review Board der ISAF Berufung einlegen. |
Anmerkung:
Regulation 19 kann vom ISAF-Council geändert werden.
Der aktuelle Text der Regulation ist bei der ISAF per Post, Fax oder e-mail
(sail@isaf.co.uk) verfügbar.