Definition Werbung
20.1 Im Sinne dieses Kodex ist unter Werbung der Name, das
Logo, der Werbespruch, die Beschreibung, die Abbildung, eine Variante oder Abwandlung
davon oder jede andere Kommunikationsform zu verstehen, wodurch eine Organisation,
eine Person, ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Marke oder eine Idee dadurch
unterstützt wird, dass auf sie hingewiesen wird oder Personen oder Organisationen
dazu veranlasst werden, sie zu kaufen, zu empfehlen oder in anderer Weise zu
unterstützen.
Allgemeines
20.2. An einem Boot darf keine Werbung angebracht werden, es sei denn,
es ist durch den Werbekodex der ISAF gefordert oder erlaubt.
20.2.1 Werbung sowie alles, wofür geworben wird, muss
den allgemein anerkannten Maßstäben von Moral und Ethik entsprechen.
20.2.2 Werbung auf Segeln muss von den Nationalitätsbuchstaben
und Segelnummern deutlich abgesetzt sein.
Werbung
20.3 Die folgenden Arten von Werbung sind zulässig oder durch
Festlegung gefordert und gelten immer:
(a) Boote und Segelsurfbretter
Das Klassenzeichen muss auf den Segeln so angebracht sein, wie es die WR, Anhang
G fordern.
(b)
(i) Boote
Ein Segelmacherzeichen, das auch Namen und Marke des Segeltuchherstellers sowie
das Muster bzw. die Typenbezeichnung des Segels enthalten kann, darf auf beiden
Seiten jedes Segels angebracht sein; es muss in ein Quadrat von 150 mm x 150
mm hineinpassen. Auf allen anderen als Spinnakern darf sich kein Teil eines
solchen Segelmacherzeichens weiter als das größere der folgenden
Maße vom Vermessungs -Halspunkt des Segels entfernt befinden: 300 mm oder
15 % der Länge des Unterlieks.
(ii) Segelsurfbretter
Ein Segelmacherzeichen, das auch Namen und Marke des Segeltuchherstellers sowie
das Muster bzw. die Typenbezeichnung des Segels enthalten kann, darf auf beiden
Seiten des Segels angebracht sein; es muss in ein Quadrat von 150 mm x 150 mm
hineinpassen.. Kein Teil eines solchen Segelmacherzeichens darf sich weiter
als 20 % der Länge des Unterlieks, einschl. Masttasche, vom Halspunkt des
Segels entfernt befinden. Das Segelmacherzeichen darf auch in der unteren Hälfte
des Segelteils oberhalb des Gabelbaums angebracht werden, darf sich jedoch mit
keinem Teil mehr als 500 mm vom Schothornpunkt entfernt befinden.
(c)
(i) Boote
Ein Werftzeichen, das Namen oder Marke des Konstrukteurs enthalten kann, darf
an beiden Seiten des Rumpfes angebracht werden; ein Herstellerzeichen darf beidseitig
auf Spieren sowie an jeder Seite anderer Ausrüstung gezeigt werden. Derartige
Zeichen müssen in ein Quadrat von 150 mm x 150 mm hineinpassen.
(ii) Segelsurfbretter
Jegliche Anzahl von Namen oder Logos des Herstellers dürfen auf dem Brett
(Bootskörper) sowie an zwei Stellen im oberen Drittel des Segelteils oberhalb
des Gabelbaumes (Baum) angebracht werden. Ein Herstellerzeichen darf beidseitig
auf Spieren und auf jeder Seite anderer Ausrüstung angebracht sein.
(d)
(i) Boote
Bei allen an einer Veranstaltung teilnehmenden Booten darf der vordere Teil
des Rumpfes beidseitig nur die folgende vom Veranstalter gewählte und geforderte
Werbung tragen:
- Bei Booten unter 6,5 m Länge auf 25% der Rumpflänge und
- bei Booten über 6,5 m Länge auf 20% der Rumpflänge
mit Ausnahme von Bugnummern. Ist Werbung dieser Art gefordert, muss das in der
Ausschreibung so festgelegt sein. Bezieht sich die Werbung auf Alkohol oder
Tabakwaren, ist das Wort ‘kann’ statt ‘darf ...nur’
zu verwenden.
(ii) Segelsurfbretter
Auf dem Rumpf von Segelsurfbrettern gibt es keinen reservierten Platz für
Veranstalter.
Der Veranstalter einer gesponserten Veranstaltung darf die Anbringung einer
Werbung der Veranstaltung zulassen oder fordern, die auf beiden Seiten des Segels
zwischen den Segelnummern und dem Gabelbaum (Baum), an beiden Seiten des Segels
achtern der Mittellinie des Unterlieks und auf einem vom Teilnehmer getragenen
Leibchens angebracht ist.
(e)
Teilnehmer dürfen Werbung an ihrer Kleidung und persönlichen Ausrüstung
ohne Beschränkung anbringen.
20.3.1 Zusätzlich zu 20.3. darf in den folgenden Kategorien weitere
Werbung nach Wahl des einzelnen Bootes angebracht werden:
(a) Kategorie A
Keine zusätzliche Werbung.
(b) Kategorie C
Zulässig ist Werbung wie in Kategorie A und außerdem ohne Beschränkung
an Rümpfen, Spieren und Segeln mit Ausnahme des Platzes, der für die
Kennzeichnung gemäß Anhang G und gemäß Abschnitt 20.3(b),
(c) und (d) reserviert ist.
20.3.2 Wenn die Ausrüstung durch den Veranstalter der
Regatta gestellt wird, ist Werbung der Kategorie C an der gestellten Ausrüstung
für den Veranstalter verfügbar. Wo ein Brustlatz oder ein Ä-
quivalent davon bei einer Veranstaltung gestellt wird, kann der Teilnehmer allein
darüber entscheiden, ob er es trägt.
Alle Klassen (außer bei Teilnahme an den in Regulation 20.6.1
aufgeführten Veranstaltungen) - mit und ohne ISAF-Status, Nationale Klassen
20.4. Das Recht, Kategorie A oder C zu wählen, haben alle ISAF-Klassen
außer den Olympischen Klassen, die uneingeschränkt Kategorie C sind.
20.4.1
(a) Die Klassenvereinigungen der ISAF-Klassen können bestimmen, ob die
für ihre Klasse geltende Werbekategorie entweder A oder C ist. Trifft die
Klassenvereinigung keine Regelung, gilt Kategorie A.
(b) Die Klassenvereinigungen der Klassen ohne ISAF-Status (ausgenommen Nationale
Klassen nach Regulation 20.4.1(c)) können bestimmen, ob die für ihre
Klasse geltende Werbekategorie entweder A oder C ist. Trifft die Klassenvereinigung
keine Regelung, gilt Kategorie A.
(c ) Bei Nationalen Klassen legt der Nationale Verband der Klasse die Kategorie
A oder C fest. Trifft der Nationale Verband keine Regelung, gilt Kategorie A.
Zusatz DSV:
Der DSV hat die Entscheidung den Nationalen Klassenvereinigungen überlassen.
Erfolgt keine Meldung an die DSV-Geschäftsstelle, gilt Kategorie C.
20.4.2 Wird die Kategorie C als Status gewählt, darf nur
der Nationale Verband ein Lizenz-Vergabe- System für individuelle Werbung
einführen, um seinen Teilnehmern zu gestatten, Werbung an ihren Booten/Segelsurfbrettern
anzubringen. (Gegen einen Verstoß gegen das Lizenzsystem eines Nationalen
Verbandes nach diesem Kodex kann nicht protestiert werden).
20.4.3 Bei Clubveranstaltungen oder Veranstaltungen auf Einladung
kann der Veranstalter mit Billigung des Nationalen Verbandes des veranstaltenden
Clubs die Werbung auf die Kategorie A beschränken. Wo an der Veranstaltung
auch eine Klasse teilnimmt, die für die bevorstehenden Olympischen Spiele
ausgewählt wurde, gelten die Einschränkungen der Regulation 20.4.3
für diese besondere olympische Klasse nicht, wenn sie nicht durch das Executive
Committee der ISAF genehmigt wurden.
20.4.4 Wird Kategorie C festgelegt, dürfen die ISAF-Klassen
(mit Ausnahme der olympischen Klassen) und die Klassen ohne ISAF-Status (einschließlich
der Nationalen Klassen) das maximale Niveau der Werbung festlegen. Jede Beschränkung
innerhalb der Kategorie C muss in den Klassenvorschriften enthalten sein und
unterliegt der Empfehlung des Executive Committeee der ISAF und der Genehmigung
des ISAF Council. Die olympischen Klassen können in keiner Weise die Kategorie
C einschränken.
20.4.5 Mit Ausnahme wie in den Regeln 20.3. und 20.3.2 vorgeschrieben,
hat jeder Teilnehmer das Recht zu entscheiden, ob irgendwelche oder sämtliche
Werbung an Rümpfen, Segeln und Spieren gezeigt wird, sofern dieses Recht
nach seinem Ermessen Anderen übertragen oder an sie abgetreten werden kann
Ausgleichssysteme und Rennformeln
20.5. Der Nationale Verband des Teilnehmers bezogen auf das Boot, mit
dem er teilnimmt, darf entscheiden, ob Kategorie A oder C gilt für Boote,
die an Wettfahrten nach einem Ausgleichsystem oder einer Rennformel teilnehmen,.
Gilt die Kategorie C, kann der Nationale Verband des besagten Teilnehmers das
maximale Niveau an Werbung bestimmen. Trifft der Nationale Verband keine Regelung,
gilt Kategorie A.
Jede „Klasse“ (siehe die Definition „Klasse“) oder jedes
einzelnes Boot, das an Wettfahrten nach einem Ausgleichs/Rennformel teilnimmt,
muss seinen Werbestatus in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser
Klausel festlegen.
20.5.1 Im Sinne von Regulation 20.5. finden die Bestimmungen
von Regulation 20.4.2, 20.4.3 und 20.4.5 Anwendung.
Besondere Veranstaltungen/Klassenveranstaltungen/Veranstaltungen der
ISAF
20.6. Es gilt die Kategorie C.
20.6.1 Die ISAF wird ein Werbesystem für Veranstaltungen
und/oder ein individuelles Werbesystem für Boote verwalten, die an folgenden
Veranstaltungen teilnehmen:
(i) Sonderveranstaltungen
Das America’s Cup Match und Herausforderer/Verteidiger - Serien
Volvo Ocean Regatta
Globale Ocean Regatta
Trans-Oceanic Regatta
IMS-Weltmeisterschaften
Veranstaltungen der Professional Windsurfer Association (PWA)
FICO Lacoste Weltmeisterschaft
(ii) Veranstaltungen der Klassen
Internationale America’s Cup Klasse
Volvo 60’
Maxi Einheitsklasse
Offene 60 Einrumpf-Klasse (schließt die offene 50 Klasse ein)
Offene 60 Mehrrumpf-Klasse
PWA-Klassen
49’er Grand Prix Serie
(iii) Vorschläge für andere Sonderveranstaltungen
und/oder Klassenveranstaltungen von gleichem oder ähnlichem Status können
auf Initiative des Executive Committee oder auf Antrag eines Veranstalters (mit
Billigung des entsprechenden Nationalen Verbandes) beim Executive Committee
zur Genehmigung eingereicht werden. Diese Genehmigung ist beim nächsten
Meeting des Councils anzuzeigen.
(iv) Veranstaltungen der ISAF
ISAF-Jugend-Weltmeisterschaft
ISAF-Weltmeisterschaften
ISAF-Hochsee-Team-Weltmeisterschaft
ISAF-Welt-Segel-Spiele
ISAF-Weltmeisterschaft im Match Racing
ISAF-Frauen-Weltmeisterschaft im Match Racing
ISAF-Weltmeisterschaft im Team Racing
ISAF-Frauen-Weltmeisterschaft im Kielboot
und alle anderen ISAF-Veranstaltungen, die eingeführt werden könnten.
Gebühren
20.7. Alle Boote, die Werbung der Kategorie C gemäß den
Regulations 20.4 bis 20.5.1 führen, können verpflichtet werden, eine
Gebühr ausschließlich an ihren Nationalen Verband zu entrichten (keinen
Anteil an die ISAF oder andere Nationale Verbände).
20.7.1 Alle unter Abschnitt 20.6.1 aufgeführten Veranstaltungen
mit Werbung der Kategorie C müssen eine Gebühr an die ISAF entrichten.
Meldegeld
20.8 Eine Änderung der Meldegelder aufgrund der Werbekategorie
des Teilnehmers darf es für das Boot, mit dem er teilnimmt, nicht geben.
Proteste nach diesem Kodex
20.9. Wenn ein Schiedsgericht nach Ermittlung des Sachverhalts feststellt,
dass ein Boot oder seine Besatzung gegen einen Abschnitt dieses Kodex verstoßen
hat, muss es:
(a) das Boot verwarnen, oder
(b) das Boot gem. WR 64.1 ausschließen oder,
(c) das Boot von mehr als einer Wettfahrt oder von der gesamten Wettfahrtserie
ausschließen, wenn es entscheidet, dass der Verstoß eine schwerere
Bestrafung rechtfertigt, oder
(d) nach WR 69.1 verfahren, wenn es feststellt, dass möglicherweise ein
grober Verstoß vorliegt.
Definitionen
20.10
Die folgenden Definitionen gelten nur für diesen Kodex:
Anmerkung: Es gibt einige Definitionen, die in diesem Text nicht aufgeführt
sein müssen.
(a) „Alle Klassen“
Schließt alle Klassen, wie sie nachstehend definiert sind, ein, außerdem
alle zu ISAF-Klassen ernannte ebenso wie nicht zu ISAF-Klassen ernannte Klassen
ein.
(b) „Klasse“
Eine Klasse eines Bootes/Segelsurfbrettes schließt alle Boote/Segelsurfbretter
ein, die einer Bauspezifikation entsprechen, die das Wettsegeln innerhalb einer
Klasse ermöglichen soll. Sie schließt ohne Einschränkung der
generellen Aussagen des Vorangehenden, Klassen einheitlicher Bauweise, Klassen
mit Beschränkung der Bauweise und Konstruktionsklassen im Sinne der allgemeinen
Geltung dieser Begriffe ein, für die es zur Verwaltung der Klasse eine
Organisation gibt, die:
(i) eine Exekutive oder andere Körperschaft hat, die die Klasse verwaltet,
(ii) eine Mitgliedschaft hat, die offen ist für alle Eigner von Booten/
Segelsurfbrettern, die der Bauspezifikation der Klasse entsprechen, und
(iii) mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Mitglieder abhält
und allen Mitgliedern solche Versammlungen ankündigt.
(c ) „Nationale Klasse“
Eine nationale Klasse im Sinne dieser Regulation ist eine Klasse, für die
der Nationale Verband das grundsätzliche Weisungs- oder Verwaltungsrecht
hat.
(d) „Veranstaltung eines Clubs oder mit Einladung“
Eine Clubveranstaltung ist eine Veranstaltung, die gesponsert, organisiert und
von einem Verein durchgeführt wird, bei dem Segeln eine seiner Aktivitäten
ist. Eine Veranstaltung mit Einladung ist eine Veranstaltung, zu der die Teilnehmer
eingeladen werden. Sie ist für Mitglieder einer teilnehmenden Klasse nur
mit Einladung offen.
(e) „Rumpflänge“
Im Sinne dieser Regulation ist die Rumpflänge die gleiche wie in den Klassenvorschriften
als Rumpflänge oder jeder vergleichbaren Vermessung ohne Rumpfanhänge
definiert, und wenn keine Art von Vermessungen in den Klassenvorschriften existiert,
haben Rumpflänge und Rumpfanhänge die Bedeutung wie in den Ausrüstungs-Regeln
D 3.1 und E 1.1 dargestellt.
(f) „Veranstalter“
Hat die Definition, die in WR 88.1 enthalten ist.
(g) „Teilnehmer“
Zusätzlich zu seiner natürlichen Bedeutung schließt „Teilnehmer“
jede Person ein, die das Recht hat, das Boot als Eigner, durch Charter, leihweise
oder anderweitig zu nutzen.
(h) „Werbung durch Teilnehmer“
Bezogen auf ein Boot schließt der Begriff „Werbung“ alles
ein, was an einem Boot, seiner Ausrüstung, der Person oder der Ausrüstung
eines Teilnehmers, oder von den Teilnehmern als Bedingung oder wegen einer Bezahlung
angebracht wird. Dieses kann auf Anweisung oder andere Veranlassung eines oder
mehrerer Teilnehmer bezogen auf jedes Boot erfolgt sein.
(i) „Andere Werbung“
Werbung, die keine Werbung durch Teilnehmer ist.
(j) „Bugnummern“
Die normalerweise nur für eine Veranstaltung durch den Veranstalter vergebene
Kennzeichnung eines Bootes, die am Bug des Bootes angebracht sein muss. Die
Kennzeichnung kann eine Kombination von Nummern und Buchstaben sein.