Zieldurchgang
Ein Boot geht durchs Ziel wenn, nachdem sie gestartet ist, irgendein Teil seines
Rumpfes die Ziellinie von der Bahnseite her überquert. Jedoch ist es noch
nicht durchs Ziel gegangen, wenn es nach Überquerung der Ziellinie
(a) eine Strafe nach Regel 44.2 ausführt,
(b) einen an der Ziellinie begangenen Fehler gemäß Regel 28.2 berichtigt,
oder
(c) weiter die Bahn absegelt.
Nach dem Zieldurchgang muss es die Ziellinie nicht vollständig queren. Die Segelanweisungen können die Richtung, in der die Boote die Ziellinie durchsegeln müssen, ändern.