Team Race - CALL M 01     

Regel 60.1 Das Recht zu protestieren; das Recht Wiedergutmachung zu beantragen;
Regel 61.1(c) Protest gegen ein Boot, das nicht Protestpartei ist
Regel D2.2(b) Wettfahrten mit Bahnschiedsrichtern: Signalisieren der Entscheidung

Frage 1
Ein Mannschaftsmitglied beobachtet die Berührung zwischen zwei gegnerischen Mannschaftsmitgliedern und protestiert. Wie ist zu entscheiden?

Antwort 1
Ein Boot hat das Recht nach Regel 60.1 zu protestieren, wenn es den Vorfall sieht und in nicht durch Wasserschiedsrichter begleiteten Wettfahrten darf das Schiedsgericht gegen ein Boot einen Protest einreichen, das in einen Vorfall verwickelt aber nicht Protestpartei ist. In gleicher Weise erlaubt es bei von Wasserschiedsrichtern begleiteten Wettfahrten Regel D2.2(b) den Wasserschiedsrichtern eines oder mehrere Boote nach einem Protest zu bestrafen, egal ob diese das Boot waren, gegen das der anfängliche Protest gerichtet war oder nicht. In diesem Fall hat eines der beiden Boote entweder versäumt sich frei zu halten oder versäumt Raum zu geben. Das Boot, das eine Regel verletzt hat ist zu bestrafen.

Frage 2
Boot A berührt Boot X und protestiert gegen X. Die Wasserschiedsrichter entscheiden, dass ein drittes Boot einen Fehler gemacht hat und eine Regel verletzt hat. Wie ist zu entscheiden?

Antwort 2
Boot B ist zu bestrafen.

Es gibt keine Verpflichtung für das protestierende Boot das regelverletzende Boot genau zu identifizieren. Vorausgesetzt, der Protest wurde korrekt angemeldet, werden die Wasserschiedsrichter den Vorfall entscheiden und das bzw. die Boote bestrafen, die eine Regel verletzt haben.