
Team Race -
CALL M 03
Regel
44.1 Annahme einer Strafe
Regel D2.2(d) Strafen durch Bahnschiedsrichter
Frage
Die Mannschaft A, B und C nähern sich mit Wind von Steuerbord
einer backbord zu rundenden Luvbahnmarke als Gruppe. X hat bereits gerundet,
Y ist mit Wind von Steuerbord direkt hinter der Gruppe und Z nähert sich
mit Wind von Backbord auf gleicher Höhe mit der Gruppe. Z versucht innerhalb
der Gruppe zu wenden und zwingt A, B und C höher als einen Amwindkurs und
außerhalb von ihr zu segeln. Als Ergebnis des Vorfalls überholt Y
A, B, C und Z. Z führt eine Strafdrehung aus. X und Y nun klar erstes und
zweites Boot, behalten diese Plätze bis ins Ziel. Welche Möglichkeiten
haben das andere Team und die Bahnschiedsrichter, das Ergebnis dieser Wettfahrt
zu beeinflussen?
Antwort
Regel 44.1 gilt nicht für Boote, die einen erheblichen Vorteil erhalten.
Eindeutig erhält bei diesem Vorfall das Team von Z einen klaren Vorteil
durch den Verstoß von Z gegen Regel 18.3(a). Deshalb ist die Entlastung
von Z nach 44.1 ungültig und das andere Team kann protestieren. Jedoch
können weitere Zusatzdrehungen das Ergebnis der Wettfahrt nicht ändern.
Deshalb sollten die Wasserschiedsrichter diesen Vorfall dem Schiedsgericht nach
Regel D2.2(d) vortragen. Das Schiedsgericht kann dann die Punktzahl von Z erhöhen
um so das Ergebnis, das sich durch den Zieleinlauf ergeben hat umzudrehen. Dieses
Vorgehen sollte mit einer schwarzen Flagge signalisiert werden. Die Handlung
von Z muss nicht mit Absicht geschehen sein.