Die Regeln von Teil 2 gelten für Boote, die im Wettfahrtgebiet oder in dessen Nähe segeln und an einer Wettfahrt teilnehmen wollen, daran teilnehmen oder teilgenommen haben. Ein nicht in einer Wettfahrt befindliches Boot darf jedoch, ausgenommen bei Verstoß gegen Regel 22.1, nicht für Verstöße gegen eine dieser Regeln bestraft werden. Begegnet ein nach diesen Regeln segelndes Boot einem Fahrzeug, das das nicht tut, muss es sich nach den Internationalen Vorschriften für die Verhütung von Zusammenstößen auf See (IRPCAS: International Regulations for Preventing Collisions at Sea) oder behördlichen Wegerechtsvorschriften richten. Jedoch darf ein vermuteter Verstoß gegen jene Regeln kein Grund für einen Protest sein, außer für die Wettfahrtleitung und das Schiedsgericht. Wenn die Segelanweisungen das festlegen werden die Regeln von Teil 2 durch die Wegerechtvorschriften der IRPCAS oder durch behördliche Wegerechtvorschriften ersetzt.