ABSCHNITT C
Falls eine Regel des Abschnitts C mit einer Regel der Abschnitte A und B in Widerspruch steht, hat die Regel des Abschnitts C Vorrang.

18 Runden und Passieren von Bahnmarken und Hindernissen

In Regel 18 ist unter "Raum" der Raum zu verstehen, den ein innen liegendes Boot benötigt, um zwischen einem außen liegenden Boot und einer Bahnmarke oder einem Hindernis zu passieren. Dies schließt den Raum zum Wenden oder Halsen ein, wenn eines davon ein normaler Teil des Manövers ist.

18.1 GELTUNGSBEREICH DER REGEL

Regel 18 gilt, wenn Boote im Begriff sind, eine Bahnmarke, die sie an der gleichen Seite lassen müssen, oder ein Hindernis an der gleichen Seite zu runden oder zu passieren, bis sie sie passiert haben. Sie gilt jedoch nicht

(a) an einer von schiffbarem Wasser umgebenen Startbahnmarke und ihrer Ankerleine von der Zeit an, wo die Boote sich ihr nähern, um zu starten, bis sie diese passiert haben, oder

(b) zwischen Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, wenn sie entweder auf einem Schlag oder einer Kreuz nach Luv sind oder wenn der richtige Kurs zum Runden oder Passieren der Bahnmarke oder des Hindernisses für eines von ihnen, aber nicht für beide, eine Wende erfordert.