18.3 WENDEN AN EINER BAHNMARKE

Nähern sich zwei Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite einer Bahnmarke und eines von ihnen vollendet eine Wende innerhalb des Zweilängen-Bereiches, während das andere Boot die Bahnmarke anliegen kann, gilt Regel 18.2 nicht. Das Boot, das gewendet hat,

(a) darf nicht das andere Boot veranlassen, höher als am Wind zu segeln, um ihm auszuweichen, oder das andere Boot am Passieren der Bahnmarke hindern, und muss

(b) Raum geben, wenn das andere Boot eine innere Überlappung zu ihm herstellt. In diesem Fall gilt Regel 15 nicht.