19 Raum zum Wenden an einem Hindernis
19.1 Bei Annäherung an ein Hindernis darf ein am Wind oder höher segelndes Boot Raum verlangen, um wenden und einem mit Wind von der gleichen Seite segelnden Boot ausweichen zu können. Es darf den Zuruf jedoch nur machen, wenn es aus Sicherheitsgründen eine wesentliche Kursänderung vornehmen muss, um dem Hindernis auszuweichen. Bevor es wendet, muss es dem angerufenen Boot Zeit zum Reagieren geben. Das angerufene Boot muss reagieren, indem es entweder
(a) so bald wie möglich wendet, woraufhin das rufende Boot ebenfalls so bald wie möglich wenden muss, oder
(b) sofort antworten: "Wenden Sie!", woraufhin das rufende Boot so bald wie möglich wenden und das angerufene Boot Raum geben muss. Die Regeln 10 und 13 gelten nicht.
19.2 Regel 19.1 gilt nicht an einer von schiffbarem Wasser umgebenen Startbahnmarke und ihrer Ankerleine von der Zeit an, wo sich die Boote ihr nähern, um zu starten, bis sie diese passiert haben, sowie nicht an einer Bahnmarke, die das angerufene Boot anliegen kann. Ist Regel 19.1 gültig, gilt Regel 18 nicht.